Thomas von der Osten-Sacken, Oliver M. Piecha

Zur Beschneidungsdebatte nach dem Kölner Gerichtsurteil

Nach einem Urteil des Kölner Landgerichts vom 7. Mai 2012 ist die religiös begründete Beschneidung eine strafbare Körperverletzung. Das Urteil hat eine breite öffentliche Debatte ausgelöst. Der folgende Beitrag weist auf bisher wenig beachtete Aspekte hin, die einerseits aus der Unterscheidung von jüdischer und islamischer Beschneidung(spraxis) und andererseits aus der Verknüpfung mit Fragen der eindeutig abzulehnenden weiblichen Beschneidung erwachsen. Die Autoren sind Mitarbeiter der Hilfsorganisation WADI e.V. (Frankfurt a.M./Irak), die seit nunmehr 20 Jahren verschiedene Programme und Projekte zur Selbsthilfe und Stärkung von Menschen- und Frauenrechten in Israel, Jordanien und dem Irak unterstützt.

Beschneidung vs. Beschneidung

Was hat das eine mit dem anderen zu tun: männliche und weibliche Beschneidung? Was ist der Unterschied zwischen der Beschneidung im Islam und im Judentum? Und worin liegt die große Gefahr bei der Forderung nach einer positiven gesetzlichen Regelung von – männlicher – Beschneidung? Im Folgenden ein paar Anmerkungen zu einigen Aspekten, die im Rahmen der sogenannten Beschneidungsdebatte, die auf das Kölner Gerichtsurteil zur Beschneidung folgte, zu wenig Beachtung gefunden haben.

Die absolute Mehrzahl derjenigen, die sich jüngst positiv zur männlichen Beschneidung geäußert haben, verwehren sich ganz ausdrücklich gegen einen Vergleich zwischen der Entfernung der Penisvorhaut bei Männern (Zirkumzision) und den verschiedenen Formen weiblicher Genitalbeschneidung, die im Jahre 1997 in einer gemeinsamen Erklärung verschiedener UN-Organisationen als Formen von Verstümmelung (Female Genital Mutilation oder FGM) identifiziert worden sind.1 Anders als die männliche Beschneidung gelten alle Formen von FGM international inzwischen als zu verurteilender, folterähnlicher körperlicher Eingriff mit schwerwiegenden medizinischen und psychologischen Folgen für die Betroffenen.

Entsprechend ist Genitalverstümmelung in den letzten Jahren von der UN, dem Europäischen Parlament und auch von fast allen westlichen Staaten als schwere Körperverletzung verurteilt worden. Die Entfernung von Teilen der weiblichen Genitalien steht inzwischen auch in vielen Ländern, in denen die Praxis noch immer weit verbreitet ist, gesetzlich unter Strafe. Sowohl in Afrika als auch in einigen islamisch geprägten Ländern Asiens und des Nahen Ostens finden inzwischen groß angelegte Kampagnen von Nichtregierungsorganisationen und Frauenrechtlerinnen statt, die versuchen, diese Praxis abzuschaffen. In den entsprechenden Verlautbarungen und Entschlüssen der internationalen Organisationen wird in der Regel die männliche Bescheidung nicht erwähnt, der Fokus liegt allein auf der weiblichen Genitalverstümmelung. Auch in der deutschen Debatte wurde diese Trennung fast einhellig als selbstverständlich vorausgesetzt; in kaum einem Text, der sich für das Recht von Muslimen und Juden aussprach, Beschneidungen auch in Zukunft fortführen zu können, fehlte der Hinweis, dass es sich hierbei um etwas ganz anderes handele als den entsprechenden Eingriff bei Mädchen.

Diese Unterteilung zwischen männlicher „Beschneidung“ und weiblicher „Verstümmelung“ ist allerdings weit weniger absolut, als aus Unwissen in viel zu vielen Debattenbeiträgen behauptet wird. Es handelt sich dabei vielmehr um eine auf ethischer – und politisch durchsetzbarer – Grundlage getroffene Werteentscheidung, die zusammen mit medizinischen Erkenntnissen zu dieser Differenzierung geführt hat. Es sei hier nur darauf hingewiesen, dass es eine durchaus offene Frage ist, ob diese Unterscheidung aus medizinischer, kulturgeschichtlicher oder psychologischer Sicht in der Tat gerechtfertigt ist. Es gibt zumindest auch Untersuchungen, die darauf hinweisen, dass es sich hierbei gerade nicht um zwei so ganz unterschiedliche Eingriffe handeln könnte. Im Gegenteil, möglicherweise hat beispielsweise die Entfernung der Klitorisvorhaut, so sie unter medizinisch einwandfreien Bedingungen unternommen wird, sogar weniger Folgen als die Entfernung der Penisvorhaut.2

Als erstes müsste allerdings der Kardinalfehler der ganzen Debatte verstanden werden: Die Beschneidung von Jungen im Judentum, also die Brit Mila, hat einen anderen religiösen Stellenwert als die Beschneidung im Islam. Legitimation und Bedeutung der Zirkumzision unterscheiden sich deutlich. Während im Judentum die Beschneidung von Jungen innerhalb von acht Tagen nach der Geburt oder bei Konversion aus einer anderen Religion von zentraler Bedeutung ist, haben die unterschiedlichen islamischen Rechtsschulen eine durchaus unterschiedliche Sicht der Beschneidung – sowohl der männlichen wie der weiblichen – entwickelt. Anders als im Judentum gibt es im Islam keine einheitliche Auffassung darüber. Auch wenn alle sunnitischen Rechtsschulen sowie die Schiiten die Beschneidung von Jungen befürworten, schreibt außer der schafiitischen Rechtsschule keine andere sie als zwingend notwendig vor. Bei der schafiitischen Lehre gibt es allerdings auch keine Trennung zwischen der Beschneidung von Jungen und Mädchen. Umgekehrt ist und war dem Judentum die Beschneidung von Mädchen unbekannt (mit Ausnahme einiger äthiopischer Juden, der Falashas). Ein weiterer Aspekt ist die weniger religiös als kulturell determinierte Bedeutung der männlichen Beschneidung als Initiationsritus etwa in der Türkei, die in den arabischen Ländern nicht diesen Festcharakter trägt.

Festzuhalten bleibt: Die männliche Beschneidung hat im Islam nicht zwangsläufig denselben Stellenwert wie im Judentum. Andererseits ist die einfache Trennung zwischen Beschneidung bei Mädchen und Jungen aus Sicht bestimmter islamischer Lehrmeinungen nicht herleitbar. Indem diese Umstände aus der hiesigen Diskussion bisher weitgehend ausgeklammert wurden, könnte eine von Bundestag und Bundesregierung angestrebte Legalisierung der Beschneidung von Jungen, die sich auf eine religiöse Rechtfertigung stützt, ganz unintendierte und doch schreckliche Folgen haben.

Islam und FGM

Auf den ersten Blick scheint es doch so klar: In einer gemeinsam verabschiedeten Resolution erklären CDU, SPD, FDP und GRÜNE, sie halten „die Beschneidung männlicher Kinder, die weltweit sozial akzeptiert wird, für nicht vergleichbar mit nachhaltig schädlichen und sittenwidrigen Eingriffen in die körperliche Integrität von Kindern und Jugendlichen wie etwa die weibliche Genitalverstümmlung, die wir verurteilen“.3 Nun wird die Entfernung von Klitorisvorhaut oder Klitoris (zwei Formen sogenannter „leichter“ Verstümmelung, die ebenfalls von der WHO als FGM identifiziert worden sind) in vielen islamisch geprägten Ländern keineswegs als ein „sittenwidriger Eingriff“ angesehen, sondern als religiös und traditionell ebenso bedeutendes Ritual wie die männliche Beschneidung.4 Wie bereits erwähnt, unterscheiden die Schafiiten, eine der vier sunnitischen Rechtsschulen, dabei in ihren Rechtsgutachten nicht zwischen den Geschlechtern. So stellt ein schafiitisches Rechtsinstitut unmissverständlich fest: „Circumcision is obligatory upon men and women according to us.“ (Die Beschneidung bei Männern und Frauen ist unserer Auffassung nach verbindlich vorgeschrieben.)5 Entsprechend hoch ist in allen islamischen Ländern und Regionen, in denen diese Rechtsschule dominiert,6 das Vorkommen von FGM, ob etwa in Ägypten, Indonesien, am Horn von Afrika oder in den kurdischen Gebieten des Irak und Iran. Bewusst möchten schafiitische Rechtsgelehrte die von ihnen propagierte Praxis von anderen Formen weiblicher Genitalbeschneidung unterschieden wissen: „We would like to point out that this ‚circumcision’ is not what is commonly known as female genital mutilation.“ (Wir möchten darauf hinweisen, dass diese „Zirkumzision“ nicht das ist, was gemeinhin als weibliche Genitalverstümmelung bekannt ist.)7 Sie berufen sich dabei, wie andere Rechtsschulen auch, in denen Genitalbeschneidung an Frauen allerdings nicht als obligatorisch gefordert wird, auf verschiedene Hadithe, also Aussprüche des Propheten Mohammed, die überliefert wurden, aber nicht im Koran stehen. Den entsprechenden Hadithen wird dabei je nach Rechtsschule eine höhere oder niedrigere Relevanz zugemessen. Vor allem zwei Hadithe spielen bezüglich der Beschneidung eine zentrale Rolle, die immer wieder, auch in entsprechenden Rechtsgutachten (Fatwas), zitiert werden: 1. Eine Frau praktizierte die Beschneidung in Medina. Der Prophet sagte zu ihr: Schneide nicht stark, da das besser für eine Frau und wünschenswerter für einen Ehemann ist. 2. Die Beschneidung ist verbindlich (Sunna) für Männer und Ehrensache für Frauen.8

Es gibt keine sunnitische Rechtsschule, die die Beschneidung weiblicher Genitalien grundsätzlich ohne Widerspruch ablehnt, aber die ihr zugeschriebene Bedeutung ist unterschiedlich gewichtet: Die hanafitische Rechtsschule erlaubt so die weibliche Beschneidung, allerdings wird sie nicht als „Sunna“, d. h. als verbindlich vorgeschrieben gewertet. Bei den Malikiten wird sie empfohlen („mandub“), sie wird aber gleichfalls nicht als obligatorisch gesehen. Auch bei den Hanbaliten ist sie im Gegensatz zur männlichen Beschneidung nicht obligatorisch.9 Auch wenn Hanbaliten, Malikiten und Hanafiten die Beschneidung von Mädchen also nicht als obligatorisch sehen, sondern nur „anraten“, gibt es in allen Rechtsschulen Kleriker, die die Beschneidung von Mädchen als selbstverständlich propagieren.10

Mittlerweile gibt es auch eine ganze Reihe von Rechtsgutachten bedeutender Kleriker bzw. Rechtsgelehrter, die eindeutig gegen FGM Stellung bezogen haben und die Praxis sogar als unislamisch verurteilen. Auch innerhalb der schafiitischen Rechtsschule spricht sich eine kleine, aber umso aktivere Gruppe gegen die weibliche Genitalverstümmelung aus.11 Diese Diskussionen werden vermutlich noch lange Zeit brauchen, und eine verbindliche Lehrmeinung gibt es nicht. Und immer wieder sprechen sich Kleriker dezidiert für die Praxis der Genitalverstümmelung aus.

Ein bislang mehr oder weniger weißes Feld, vom Westen aus gesehen, ist die religiöse Positionierung der anderen großen Glaubensrichtung innerhalb des Islam, der Schiiten. Während die Beschneidung von Jungen auch hier praktiziert wird und religiös legitimiert ist, gibt es bislang sehr wenige Informationen, inwieweit FGM in schiitischen Gebieten verbreitet ist. Dass die Praxis nicht bekannt ist oder nicht offen darüber gesprochen wird, heißt im Umkehrschluss nicht automatisch, dass FGM kein schiitisches Problem ist. Eine aktuelle Debatte in Indien hat gerade offenbart, dass FGM dort von einer schiitischen Untergruppe, den Ismaeliten, mehrheitlich praktiziert wird.12 Erste Daten aus dem Irak weisen auch darauf hin, dass diese Praxis im Norden des Landes auch unter Schiiten verbreitet ist.13

FGM galt jahrelang immer nur als „afrikanisches Problem“, eine Sichtweise, die auch heute noch in Europa verbreitet ist und auf die nicht zuletzt gerne immer dann als scheinbar unhinterfragbare Tatsache verwiesen wird, wenn es gilt, das Vorkommen von FGM im Nahen Osten schlicht zu verleugnen. Mittlerweile rücken Regionen des Nahen Ostens und Südostasiens jedoch immer deutlicher in den Fokus der Bekämpfung von FGM. Anders als in Afrika, wo außer Muslimen auch Christen und Anhänger von Naturreligionen ihre Töchter verstümmeln, scheint es sich hier um einen ausschließlich von Muslimen praktizierten Brauch zu handeln. Und erste gesellschaftliche Diskussionen und einzelne Fallstudien weisen darauf hin, dass die Praxis weiblicher Genitalverstümmelung hier sehr wohl ein großes Problem darstellt, über das einfach nie öffentlich gesprochen wurde.14 Während inzwischen einiges an Datenmaterial über die Verbreitung von FGM in Indonesien, im Irak und im Jemen vorliegt, ist jedoch noch weitgehend unbekannt, in welchem Ausmaß und in welchen Regionen Genitalverstümmelung an Mädchen etwa in den Golfstaaten oder dem Iran praktiziert wird.

Beschneidung und Gesetz

Wenn es im Gegensatz zum Judentum im Islam keine einheitliche Lehrmeinung zur männlichen Beschneidung gibt – was sich unter anderem auch in der ganz unterschiedlichen Praxis manifestiert, in welchem Alter beschnitten wird – , kann man auch nicht ohne Differenzierung automatisch von einem für „Juden und Muslime“ gleichermaßen bedeutsamen Ritual sprechen. Die männliche Beschneidung leitet sich im Übrigen im Islam nicht aus dem Koran, sondern nur aus den Hadithen ab, sie ist demgemäß „Sunnat“; wann und wie sie stattfindet, ist letztlich verhandel- und änderbar. Beschneidung ist nicht gleich Beschneidung. Oder etwa doch?

Das Kirchenrechtliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland legte kürzlich einen Vorschlag für eine gesetzliche Regelung in der Beschneidungsfrage vor: „Die elterliche Sorgeberechtigung in religiösen Angelegenheiten umfasst auch die Einwilligung in eine von medizinisch qualifiziertem Personal de lege artis durchgeführte Zirkumzision, wenn eine solche nach dem religiösen Selbstverständnis der Sorgeberechtigten zwingend geboten ist.“15

Nun, gemäß der schafiitischen religiösen Lehrmeinung wäre eine Beschneidung von Mädchen verbindlich angebracht. Die Frage stellt sich hier, was wohl passiert, wenn sich jemand nach der Verabschiedung eines solchen Gesetzes in diesem Sinne auf das „religiöse Selbstverständnis“ – und auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, der ja eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern verbietet – berufen würde?

Wie wäre eigentlich zu begründen, dass bei einer gesetzlichen Legitimation von Beschneidung der einen religiösen Lehrmeinung – in diesem Fall der jüdischen – Rechnung getragen wird, einer anderen aber nicht? Und wenn die schafiitische Rechtsschule verbindlich die Beschneidung beider Geschlechter vorsieht, dann tut sie das eben. Denn auch wenn man der Definition der WHO folgt, dass alle Formen der weiblichen Genitalbeschneidung als Verstümmelung zu sehen seien und damit zu verurteilen – einflussreiche Kleriker in der islamischen Welt tun es nicht. Auch wenn die Mitglieder des Bundestages weibliche Genitalverstümmelung ablehnen, werden sie, sollte ein diesbezügliches Gesetz verabschiedet werden, extreme Schwierigkeiten haben zu erklären, warum die religiöse Legitimation der männlichen Beschneidung in die Gesetzgebungspraxis Eingang findet, die weibliche dagegen verurteilt wird.

Was also tun?

Egal, ob man nun die Beschneidung von Jungen befürwortet oder nicht, es gibt auch ohne Verabschiedung eines derart fatalen Gesetzes praktikable Mittel und Wege, dass in Zukunft in Deutschland die jüdische Beschneidung an Minderjährigen straffrei vorgenommen werden kann – wohl in Form einer die Praxis de facto duldenden Ausnahmeregelung. Für die muslimische Beschneidung, die eben keine strikte Altersgrenze kennt, käme etwa ein Optionsmodell in Betracht, das es, eventuell nach einem Beratungsgespräch, einem Jungen ab 14 oder 16 Jahren ermöglichen würde, sich für oder gegen die Beschneidung zu entscheiden.

Rein pragmatisch ist es sowieso die Frage, wie viele Fälle von jüdischer ritueller Beschneidung es in Deutschland überhaupt gibt. Vergleichbare Zahlen aus Holland lassen zumindest ahnen, dass es sich hierbei um eine niedrige Zahl im dreistelligen Bereich handeln wird.16

Es handelt sich hier, wenn man die aufgeregten Diskussionen beiseite lässt, um kein Problem, um dessentwillen man mit einer schlecht durchdachten Gesetzesinitiative die Büchse der Pandora öffnen sollte. Genau das würde nämlich geschehen, wenn religiöse Begründungen in säkulare Gesetzeswerke Einzug halten würden. Und es geht bei der Beschneidungsdiskussion im Speziellen darum, dass, bei allen möglichen Differenzen und Idealvorstellungen, was Praxis oder Zukunft von Genitalbeschneidungen angeht, eines doch von allen gewollt wird: mit allen Mitteln jede Hintertür verschlossen zu halten, durch die eventuell weibliche Genitalverstümmelung zugelassen oder sogar legalisiert werden könnte. Wer in gutem Glauben ein Gesetz zur Legalisierung der Zirkumzision aus religiösen Gründen in Deutschland einfordert, sollte zudem wissen, dass er mutmaßlich ganz gegen seinen eigenen Willen damit all jenen Frauen und Männern in den Rücken fällt, die sich etwa in Ägypten, Indonesien, Somalia und Irakisch-Kurdistan17, in Gebieten, in denen die schafiitische Rechtsschule dominiert, gegen die weibliche Genitalverstümmelung einsetzen.

Anmerkungen

1 WHO, UNICEF, UNFPA: Joint Statement on Female Genital Mutilation, 1997, http://web.unfpa.org/upload/lib_pub_file/756_filename_fgm.pdf. (Die in diesem Beitrag angegebenen Internetseiten wurden zuletzt am 11.8.2012 abgerufen.)
2 Peter Mühlbauer, Rechtsfalle Klitorisvorhaut, Heise Online 31.7.2012. www.heise.de/tp/artikel/37/37363/1.html. Die Praxis allerdings sieht anders aus. In Ländern, in denen diese Form weiblicher Genitalverstümmelung angeblich praktiziert wird, sind es in der Regel medizinisch unqualifizierte Personen, die den „Schnitt“ an jungen Mädchen vollziehen, mit Rasierklingen, Scheren oder sogar mit Fingernägeln. Dabei werden die Genitalien des Mädchens in den allermeisten Fällen viel schwerer verletzt.
3 Zitiert nach Domradio vom 20.7.2012, www.domradio.de/aktuell/83045/im-wortlaut.html
4 Sami A. Aldeeb Abu-Sahlieh, Islamic Law and the Issue of Male and Female Circumcision, Third World Legal Studies: Vol. 13, 1995.
5 Shafi‘i Institute, www.shafiifiqh.com/what-is-the-ruling-on-circumcision-for-women .
6 Eine Übersichtskarte der Rechtsschulen und ihrer Verbreitung findet sich im englischsprachigen Wikepdia: http://en.wikipedia.org/wiki/Shafi‘i 
7 Shafi‘i Institute: What is the Ruling on Circumcision for Women?, a.a.O.
8 Vgl. Answering Islam: Circumcision, http://answering-islam.org/Index/C/circumcision.html.
9 Muftisays.com: Does female circumcision have its place in Islam?, Mai 2006, www.muftisays.com/qa/question/1884/does--female-circumcision-have-its-place-in-islaam.html.
10 Als Beispiel sei hier der malikitische Rechtsgelehrte Sheikh A. B. Muhammed aus Nigeria zitiert: „According to Islamic law, circumcising male and female children is a beauty in Islam. It completes their al-fitra, acts that correspond to human nature ... Circumcision is one of the signs by which a Muslim is distinguished from a non-Muslim. It was related by Imam Bukhari from Abu Hurayrah that the Prophet (SAW) said that Prophet Ibrahim (ASW) circumcised himself after the age of 80” (Sheikh A. B. Muhammed, Rules of circumcision in Islam, Nigerian Tribune 28.5.2010, www.tribune.com.ng/index.php/muslim-sermon/6026-rules-of-circumcis).
11 Zu erwähnen seien hier etwa die Interventionen von Irfan al Allawi vom Center for Islamic Pluralism,www.islamicpluralism.org/2059/campaign-against-fgm-in-iraq-and-middle-east.
12 Pinak Pani Datta, Female Genital Mutilation: An Open Secret in India, 17.4.2012, www.youthkiawaaz.com/2012/04/female-genital-mutilation-an-open-secret-in-india.
13 WADI: Female Genital Mutilation in Iraq; An Empirical Study in Kirkuk Province, Berlin und Suleymaniah 2012. www.stopfgmkurdistan.org/html/english/fgm_study2.htm.
14 Thomas von der Osten-Sacken/Thomas Uwer: Is Female Genital Mutilation an Islamic Problem?, in: Middle East Quarterly, Winter 2007.
15 Zit. nach Matthias Kamann, Experten ringen um Zulässigkeit von Beschneidungen, in: Die Welt vom 27.7.2012, www.welt.de/politik/deutschland/article108391504/Experten-ringen-um-Zulaessigkeit-von-Beschneidungen.html .
16 Wenn nach Aussagen des Oberrabbinats in Holland jährlich 50 Knaben nach jüdischem Ritus beschnitten werden, aber 30000 Juden in Holland leben, dann betrifft es in Deutschland wohl kaum mehr als 250 Fälle im Jahr. In Holland machen hochgerechnet, bei 10000 bis 15000 Beschneidungen pro Jahr, die jüdischen also gerade einmal 0,5 Prozent aus. Vgl. Chabad: Dutch Chief Rabbi Not Alarmed by Doctors’ Circumcision Campaign, 7.11.2011, www.chabad.org/news/article_cdo/aid/1671945/jewish/Dutch-Physicians-Oppose-Circumcision.htm.
17 In Irakisch-Kurdistan wurde FGM vom kurdischen Regionalparlament im Juli 2011 gesetzlich verboten. Siehe Human Rights Watch: Iraqi Kurdistan: Law Banning FGM a Positive Step, 26.7.2011, www.hrw.org/news/2011/07/25/iraqi-kurdistan-law-banning-fgm-positive-step .