Anja Gollan

Aufwachsen mit Verschwörungserzählungen und Staatsablehnung

Kinderschutz im Kontext des „Reichsbürger-“, „Selbstverwalter-“ und „Delegitimierermilieus“

Das Thema Kinderschutz und die damit verbundenen Fragen zu möglichen religiös geprägten Kindeswohlgefährdungen sind seit langem ein Schwerpunkt der Beratungsarbeit in Informations- und Beratungsstellen für Weltanschauungs- und Sektenfragen.1 Mit Ausbruch der Corona-Pandemie trat ein bis zu diesem Zeitpunkt wenig beachteter Aspekt hinzu: verschwörungsgläubige Eltern und dadurch bedingte Konflikte. Sichtbar wurden diese vor allem im schulischen Alltag. So ließen Eltern – unter Berufung auf „vergiftete Teststäbchen“ oder vermeintliche „Zwangsimpfungen“ – ihre Kinder monatelang nicht zur Schule gehen. Nach dem Rückgang der Corona-Pandemie und dem Wegfall der damit verbundenen Schutzmaßnahmen beruhigten sich viele Konflikte innerhalb der Familien und auch im schulischen Bereich. In einigen Fällen zeigte sich jedoch eine Verfestigung des Misstrauens gegenüber dem Staat und dem Schulsystem dahingehend, dass beides grundsätzlich in Frage gestellt wurde. So versuchten Eltern ihre Kinder von dem abgelehnten und teils als feindlich wahrgenommenen „Staat“ fernzuhalten oder behaupteten sogar, sie seien nicht mehr an die Rechtsordnung gebunden. Diese Haltung kann zu vielfältigen und das Kind direkt betreffenden rechtlichen Konflikten führen. Hier drei Fallbeispiele aus der Beratungspraxis:2

Fallbeispiel 1: Herr R. berichtet, seine Ex-Partnerin habe sich in der Corona-Pandemie „radikalisiert“ und auf Demonstrationen gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen vermutlich Personen aus dem „Reichsbürgermilieu“ kennengelernt. Zunächst habe sie die Schutzmaßnahmen abgelehnt, später dann auch die BRD selbst. Gegen den Schulbesuch des gemeinsamen neunjährigen Kindes setze sie sich vehement zur Wehr.

Fallbeispiel 2: Herr P. meldet sich und sorgt sich um seinen siebenjährigen Neffen. Seine Schwester und sein Schwager hätten sich in der Corona-Zeit stark verändert, sogar in ihrem Beruf im Kundenkontakt gegen die Corona-Schutzmaßnahmen gestritten und deswegen ihre Arbeit verloren. Das Elternpaar stünde dem Staat („nicht rechtmäßig“), wissenschaftlichen Erkenntnissen und schulmedizinischer Behandlung kritisch bis ablehnend gegenüber.

Fallbeispiel 3: Frau S. hat mit ihrem Ex-Mann das gemeinsame Sorgerecht für die zehnjährige Tochter. Die Umgangskontakte zum Vater gestalten sich schwierig. Der Vater erzählt dem Kind, dass Deutschland nur eine „Firma“ sei und es für die Tochter besser wäre, bei ihm aufzuwachsen. Nach einem fehlgeschlagenen Versuch, mit dem Kind unterzutauchen, habe er im Gerichtsverfahren die Legitimation des Familienrichters bestritten.

Wie die Fallbeispiele zeigen, kann ein Weltbild aus Verschwörungserzählungen verbunden mit einem Misstrauen der Eltern gegenüber dem Staat erhebliche Auswirkungen auf den Alltag und das Leben der betroffenen Kinder haben. Für das Umfeld stellt sich dann die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt Maßnahmen zum Schutz der Kinder ergriffen werden können.

Der vorliegende Artikel setzt sich vor diesem Hintergrund mit der Situation von Kindern auseinander, die in einem Milieu aufwachsen, in dem die Eltern dem Staat und den mehrheitlich anerkannten gesellschaftlichen Werten und Normen ablehnend bis feindlich gegenüberstehen. Nach einer begrifflichen Einordnung werden familienrechtliche Grundlagen erläutert. Abschließend werden anhand konkreter Fallbeispiele aus der Rechtsprechung die spezifischen Gefahren für Kinder aufgezeigt.

Begriffliche Einordnung

„Reichsbürger“3 und „Selbstverwalter“ sowie „Delegitimierer des Staates“ werden dem „Extremismus“ zugeordnet. Als extremistisch gelten „Bestrebungen, die den demokratischen Verfassungsstaat und seine fundamentalen Werte, seine Normen und Regeln ablehnen“.4 In der familiengerichtlichen Praxis ist die genaue Zuordnung der Eltern zum „Reichsbürger-“, „Selbstverwalter-“ oder „Delegitimierermilieu“ jedoch häufig nicht leicht. So gehört nicht jeder Elternteil, der Verschwörungserzählungen anhängt, automatisch einem der genannten Bereiche zu. Auch bezeichnen sich die betreffenden Personen selbst häufig nicht als „Reichsbürger“ oder gar als „demokratiefeindliche Delegitimierer“. Zudem lässt sich vermehrt beobachten, dass sich Personen ein individuelles Weltbild aus diversen Verschwörungserzählungen und ganz unterschiedlichen extremistischen Ideologiebausteinen erschaffen haben.5

Doch ist eine „trennscharfe“ Einordnung der Eltern in ein bestimmtes Milieu für die familienrechtliche Perspektive selbst nicht notwendig. Entscheidend ist hier nicht, ob eine Überzeugung als „extremistisch“ eingestuft werden kann, sondern vielmehr die Frage, ob sich aus der Haltung eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt. Die folgende Beschreibung der verschiedenen Phänomenbereiche ist daher als Sensibilisierung und Einschätzungshilfe für mögliche Konflikt- und Gefahrenbereiche zu verstehen.

Nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundes sind „Reichsbürger und Selbstverwalter“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die mit verschiedenen Begründungen die Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Während Reichsbürger dies unter Berufung auf das angeblich bis heute fortbestehende Deutsche Reich6 tun, fühlen sich Selbstverwalter dem Staat gänzlich unzugehörig7 und verweisen zum Beispiel auf „die Menschenrechte“ und den daraus ableitbaren Anspruch, aus der Bundesrepublik „austreten“ zu können.8 Verschwörungstheoretische Argumentationsmuster spielen in der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene eine wichtige Rolle. Häufig vertreten wird die Auffassung, dass es eine Lenkung im Verborgenen gebe, zum Beispiel durch eine politische Elite, die zum Ziel des Machterhalts die vermeintliche Wahrheit unterdrückt.9 Auch antisemitische Verschwörungserzählungen werden verbreitet, zum Teil bis zur Leugnung10# des Holocaust.11 Reichsbürger und Selbstverwalter bestreiten die Rechtmäßigkeit der häufig als „Firma BRD“ bezeichneten Bundesrepublik Deutschland und gründen zugleich „Phantasiestaaten“ mit eigenen „Währungen“ und „Staatsordnungen“. Weil sie weder einen Personalausweis noch einen Reisepass als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit akzeptieren, wird vielfach die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt.12 Zur Störung rechtsstaatlicher Abläufe werden oft ausufernde Schreiben an Behörden verfasst, die schwer nachvollziehbare Argumente und abwegige Rechtsauffassungen beinhalten.13 Die Ablehnung der Rechtsordnung macht es wahrscheinlich, dass „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ vorsätzlich gegen sie verstoßen. Deutschlandweit werden der Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ etwa 23.000 Personen zugerechnet.14

Im Frühjahr 2021 haben die Verfassungsschutzbehörden den neuen Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ eingerichtet. Hintergrund waren die Proteste gegen die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor der Corona-Pandemie. Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es dazu: „Politischer Protest gegen die Regierungspolitik gehört zum Wesen der freiheitlichen Demokratie. In Teilen gehen diese Proteste jedoch über legitimen Protest gegen Regierungshandeln hinaus.“15 Der anfangs häufig verwendete Begriff „Corona-Leugner-Szene“ gilt inzwischen als überholt, da mit der weitgehenden Aufhebung der Corona-Schutzmaßnahmen eine inhaltliche Verschiebung hin zu neuen gesellschaftspolitischen Konfliktthemen stattfand. Im Kern wird der Versuch unternommen, staatliche Institutionen systematisch und gezielt verächtlich zu machen und so die Akzeptanz für staatliches Handeln zu untergraben. Als Kennzeichen der Szene sieht der Verfassungsschutzbericht des Bundes einen Verschwörungsglauben, der mit einer Verunglimpfung des Staates als „diktatorisch“ und dem Aufruf zum (teilweise Gewalt nicht ausschließenden) Widerstand einhergeht. Gängige Verschwörungserzählungen sind unter anderem das Narrativ eines „Great Reset“ oder die Erzählung über eine vermeintlich von den Eliten geplante „Neue Weltordnung“ (NWO).16 Wiederkehrend finden sich auch hier antisemitische Versatzstücke.17 Die personelle Zusammensetzung des „Delegitimierungsspektrums“ ist äußerst heterogen und wird teilweise durch regionale Besonderheiten geprägt.18 Ein Blick in die Verfassungsschutzberichte der Länder zeigt die große Spannbreite der Szene auf: von der „Querdenken-Bewegung“ bis hin zu einzelnen evangelischen Freikirchen.19 Das verbindende Element der unterschiedlichen Gruppen und Personen ist die kategorische Ablehnung der bestehenden staatlichen Ordnung. Deutschlandweit werden der Szene der „Delegitimierer“ etwa 1.400 Personen zugerechnet.20 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl das „Reichsbürger- und Selbstverwaltermilieu“ als auch das „Delegitimiererspektrum“ durch einen starken Verschwörungsglauben gekennzeichnet ist. Über die Beanspruchung rechtlicher Selbstbestimmung hinaus erfolgt eine teils aggressive Abgrenzung gegenüber Staat und Gesellschaft.
 

Familienrechtliche Grundlagen

Einschreiten bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung

Wachsen Kinder bei Eltern mit „extremen“, auch staatsfeindlichen Haltungen und Weltbildern auf, stellt sich für das Umfeld häufig die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Denn damit ist die Voraussetzung für das Eingreifen des Staates in das Elternrecht gegeben. Von einer Kindeswohlgefährdung kann nach übereinstimmender Rechtsansicht dann ausgegangen werden, wenn eine Gefahr in einem solchen Maße besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.21 Die Prüfung einer Kindeswohlgefährdung verlangt daher von den Fachleuten die Feststellung einer Gefahr und die Vornahme einer Prognose, ob dem Kind „erheblicher Schaden“ droht. Dabei bedeutet das Erfordernis eines erheblichen Schadens nicht, dass die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Kindes bedroht sein muss. Ein Schaden kann auch dann „erheblich“ sein, wenn die geistige und seelische Entwicklung eines Kindes nachhaltig oder irreversibel beeinträchtigt zu werden droht oder zentrale Sozialisationsziele, wie etwa die Entwicklung zur Eigenständigkeit und zur Gemeinschaftsfähigkeit, vorhersehbar verfehlt werden.22 Bei Bekanntwerden einer möglichen Kindeswohlgefährdung tritt der in § 8a SGB VIII konkretisierte Schutzauftrag des Jugendamts in Kraft. Dieses hat das Gefährdungsrisiko abzuschätzen und nach Möglichkeit der Gefährdung durch Hilfen zur Erziehung entgegenzuwirken. Wenn die Eltern notwendige Hilfen nicht annehmen oder die Kooperation mit dem Jugendamt bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos verweigern, ruft das Jugendamt das Familiengericht an. Dieses ist bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB berechtigt, Schutzmaßnahmen auch gegen den Willen der Eltern anzuordnen. Hierbei gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies bedeutet, für die konkrete Situation diejenige Maßnahme zu finden, welche die Gefährdung des Kindes abwendet, ohne mehr als notwendig in das Elternrecht einzugreifen. Die möglichen Maßnahmen reichen von einem Gebot zur Einhaltung der Schulpflicht über die Ersetzung von elterlichen Zustimmungen zu medizinischen Behandlungen bis hin zum Sorgerechtsentzug. Maßnahmen, mit denen die Trennung des Kindes von der Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Diese Grundsätze sind auch im Kontext von Familien anzuwenden, die dem Spektrum der „Reichsbürger“, „Selbstverwalter“ oder „Staatsdelegitimierer“ zuzuordnen sind.

Zugehörigkeit zu einer konfliktträchtigen Szene und Kindeswohlgefährdung

Die Zugehörigkeit der Eltern zu einem konfliktträchtigen oder sogar als extremistisch eingestuften weltanschaulichen Milieu reicht für sich genommen noch nicht aus, um generell eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen.23 Auch wenn in dem hier betrachteten „Reichsbürger-“, „Selbstverwalter-“ und „Delegitimierermilieu“ durchaus das Risiko von potentiell gefährdenden Erziehungsstilen besteht, muss auch in diesem Kontext eine konkrete und gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls im Einzelfall festgestellt werden. Insofern reicht es nicht aus darzulegen, dass die Eltern ein Weltbild vertreten, das dem in der BRD geltenden Werte- und Rechtssystem ablehnend oder feindlich gegenübersteht. Die Frage ist vielmehr, inwieweit dieses Weltbild im Erziehungsalltag eine Rolle spielt und das Kind dadurch in seiner Entwicklung beeinträchtigt wird. Wichtig ist daher eine differenzierte Betrachtungsweise, weil es auch in ideologisch geprägten Milieus eine große Bandbreite von Verhaltensweisen im Umgang mit Kindern gibt.

Herausforderungen bei der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung

Die Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung im Kontext einer extremen Weltanschauung vorliegt, stellt die am Kinderschutz beteiligten Fachkräfte vor große Herausforderungen. Die Bestimmung der Kindeswohlgefährdung verlangt eine gründliche Bestandsaufnahme der Lebensbedingungen des Kindes. Daher ist es wichtig, möglichst zuverlässige Informationen über den konkreten Erziehungsalltag zu erlangen. Im Regelfall werden bei diesen Erkundungen die Eltern einbezogen und befragt.24 Es besteht jedoch – insbesondere bei den hier diskutierten Milieus – die große Hürde, überhaupt einen Zugang zu den Eltern zu finden. Ein wesentlicher Aspekt des Überzeugungssystems ist gerade die Ablehnung des Staates und seiner Institutionen. Der Mitarbeiter des Jugendamts oder die Richterin des Familiengerichts stehen für das feindliche „System“, dessen Rechtsordnung ohnehin keine Vertrauenswürdigkeit bzw. Gültigkeit besitzt. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Hausbesuch des Jugendamts zur Gefahreneinschätzung abgelehnt wird, dass Eltern nicht zum Erörterungstermin beim Familiengericht erscheinen oder dass sie die Erlaubnis verweigern, mit dem Kind zu sprechen. Doch darf diese verweigernde Haltung nicht zu Nachteilen für das Kind führen. Die an der Beurteilung des Kindeswohls beteiligten Fachkräfte müssen in der Lage sein, in vertretbarer – unter Umständen sehr kurzer – Zeit zu kindeswohlorientierten Lösungen zu gelangen. Sofern aufgrund der extremen Positionierung der Eltern eine Kooperation bzw. ein der Sachfrage dienender Austausch nicht möglich ist, sind im Sinne eines effektiven Kinderschutzes unter Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten zügig geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Das Familiengericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht ausreichende Handlungsmöglichkeiten, um dem Wächteramt des Staates gerecht zu werden.25 Wenn sofortiges Tätigwerden geboten ist, etwa weil das Kind seit Monaten von der Schule ferngehalten wird, kann zudem ein Eilverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall ist es möglich, dass das Gericht zum Schutz des Kindes auch ohne vorherige Anhörung der Eltern oder des Kindes entscheidet und das rechtliche Gehör unverzüglich nachholt.26
 

Mögliche Gefährdungen des Kindeswohls anhand von Praxisbeispielen

Um die unterschiedlichen Konfliktbereiche und möglichen Gefährdungen für Kinder im Kontext des „Reichsbürger-“, „Selbstverwalter-“ oder „Delegitimierermilieus“ zu verdeutlichen, wird im Folgenden die familiengerichtliche Rechtsprechung in den Blick genommen. In diesem Zusammenhang sind bisher vor allem folgende Beeinträchtigungen und Gefahren für das Kindeswohl festgestellt worden: (1) soziale Isolation und Behinderung der kindlichen Entwicklung durch Schulverweigerung, (2) soziale Isolation und Behinderung der kindlichen Entwicklung durch Untertauchen, (3) Beeinträchtigung des seelischen Kindeswohls durch Überforderung und Ängste, (4) Verweigerung medizinischer Versorgung, (5) übermäßige ideologische Beeinflussung und (6) Berührungspunkte der Kinder mit Kriminalität und Anleitung zur Rechtsuntreue.

Diese im Folgenden anhand von Fallbeispielen näher zu erläuternden Gefährdungen sind selbstverständlich nicht als abschließend zu verstehen. Sie ergeben sich aus einer Auswertung der bisher zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung.

Soziale Isolation und Behinderung der kindlichen Entwicklung durch Schulverweigerung

Die Ablehnung und das Misstrauen gegenüber Staat und Gesellschaft können dazu führen, dass Eltern ihre Kinder gezielt vom „System“ fernhalten wollen. Wissenschaftliche Studien zu sogenannten „Sekten und Psychogruppen“ haben die Auswirkungen solcher Isolationsversuche auf das Leben von Kindern und Jugendlichen vielfältig beschrieben. Diese finden sich oft in späteren Lebensabschnitten in der offenen Gesellschaft nicht mehr zurecht.27 Insbesondere bei der gesetzlichen Schulpflicht zeigt sich diesbezüglich ein erhebliches Konfliktpotential. Das Misstrauen gegenüber dem staatlichen Schulsystem kann dazu führen, dass Eltern ihre Kinder nicht zur Schule schicken, um sie stattdessen selbst zu unterrichten. Sowohl im „Reichsbürger- und Selbstverwaltermilieu“ als auch im Umfeld der „Querdenken-Bewegung“ wurden während der Pandemie nachweislich Anstrengungen unternommen, eigene Bildungsstrukturen wie „Schulen“ oder „Lerngruppen“ zu errichten.28 Auch in der familiengerichtlichen Rechtsprechung finden sich inzwischen diverse Entscheidungen zu Fällen dokumentiert, in denen Eltern den Schulbesuch ihrer Kinder verweigerten und die vorgetragenen Argumentationsmuster eine Nähe zu den hier betrachteten Milieus erkennen ließen. Die angegebenen Gründe für die Schulverweigerung reichen von den vermeintlichen Gefahren in Bezug auf die Corona-Schutzmaßnahmen („Zwangsimpfung“)29 über pauschale Abwertungen des Schulsystems („Indoktrination“)30 bis hin zu Äußerungen, man habe das Vertrauen in das „System“ verloren und bevorzuge „selbstbestimmtes“ Lernen oder eine „freie“ Schule.31 Teilweise wurden die Kinder fast ein Jahr lang nicht zur Schule geschickt.

Eingrenzungen im schulischen Bereich können die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erheblich beeinträchtigen. Kinder haben ein „Recht auf schulische Bildung“,32 denn Bildung und der formale Schulabschluss verbessern nachhaltig die Chancen, einen eigenen beruflichen Weg zu finden. Schule ist jedoch nicht nur ein Ort der Wissensvermittlung, sondern vor allem auch ein Ort für soziale Kontakte, an dem die Kinder in einem heterogenen Umfeld in das Gemeinschaftsleben hineinwachsen. Versuchen die Eltern diesen Entwicklungsprozess zu blockieren und über die Unterbindung des Schulbesuchs ihre Kinder von Andersdenkenden fernzuhalten, besteht die Gefahr einer sozialen Isolierung. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung zur „glaubensbedingten“ Schulverweigerung festgehalten, dass die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder in eine öffentliche Schule oder anerkannte Ersatzschule zu schicken, eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann und einen teilweisen Sorgerechtsentzug rechtfertigt.33 „Beharrlich“ meint in diesem Zusammenhang, dass die Eltern trotz intensiver pädagogischer Maßnahmen seitens der Schule ihre Verweigerungshaltung nicht aufgeben. Häufig zeigen auch die wegen Verletzung der Schulpflicht von den Ordnungsbehörden verhängten Bußgelder gegen die Eltern keinerlei Wirkung.34

Ein Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe35 macht deutlich, wie schwierig sich die Einbindung der Eltern in der Praxis gestalten kann. In dem Fall ging es um einen inzwischen fast dreizehnjährigen Jungen, der in der Corona-Zeit von der Grundschule auf die weiterführende Realschule wechselte. Die Eltern legten ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vor, so dass es zunächst im Einvernehmen mit der Schule zu zahlreichen Sonderregelungen kam (Einzeltisch, Zusendung der Schulunterlagen nach Hause, Klassenarbeiten in der Schule ohne Test und Maske). Als die Schule mit Beginn des neuen Schuljahres auf ein Erscheinen des Kindes drängte, verweigerten die Eltern den Schulbesuch mit Hinweis auf die geltende Test- und Maskenpflicht.36

Die Mutter, eine ausgebildete Erzieherin, hatte die Beschulung inzwischen selbst übernommen. In dem durch die Schule angeregten Kinderschutzverfahren vor dem Familiengericht argumentierten die Eltern, es müsse Menschen erlaubt sein, „in Eigenverantwortung das Leben selbst in die Hand zu nehmen“. Des Weiteren stellten sie die Legitimation staatlichen Handelns in diesem Verfahren grundsätzlich in Frage. Das Familiengericht entzog den Eltern daraufhin vorläufig Teile des Sorgerechts37 und bestellte einen Ergänzungspfleger, der über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die schulischen Angelegenheiten des Jungen entscheiden sollte. Die Herausgabe des Jungen zum Zweck des Schulbesuchs sollte notfalls unter Einsatz von Gewalt mit der Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder der Polizei durchgesetzt werden. Gegen diesen Beschluss legten die Eltern Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein und zeigten sich erst im dortigen Verfahren kooperationsbereiter. So erklärten sie sich bereit, den Jungen zur Vorbereitung auf den regulären Schulbetrieb in einem Schulprojekt anzumelden und konkretisierten ihr Vorhaben durch Vorlage entsprechender Fahrpläne zum Erreichen des Projekts.

In seinem Beschluss führte das Oberlandesgericht zunächst aus, das Familiengericht habe zu Recht festgestellt, dass der unterbliebene Schulbesuch eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Denn der Schulbesuch sei für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit und für die gleichberechtigte Teilhabe des Kindes an der Gesellschaft erforderlich. Dies sei insbesondere deshalb entscheidend, weil das Kind außerhalb des Familienkreises keine Kontakte habe und sozial isoliert sei. Da die Eltern im Beschwerdeverfahren ihre Verweigerungshaltung aufgegeben und durch konkrete Vorbereitungsmaßnahmen ihre Bereitschaft bekräftigt hatten, einen künftigen Schulbesuch ihres Kindes zu ermöglichen, hielt das Oberlandesgericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts nicht mehr für notwendig. Allerdings wurde den Eltern eine Auflage zwecks Sicherstellung des Schulbesuchs erteilt. Da die Eltern erst kurz vor dem Anhörungstermin zwei Schulen angeschaut hätten, sei derzeit noch kein gefestigtes Bewusstsein für die Bedeutung der Schulpflicht für die autonome Entwicklung des Kindes vorhanden.

Abschließend anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Kinder in den hier betrachteten Milieus nicht grundsätzlich abgeschottet von anderen Menschen aufwachsen, sondern durchaus Kontakte zu gleichgesinnten Familien und auch deren Kindern haben.38 Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Eltern, die die Schulpflicht nicht anerkennen, in der Regel keine gesellschaftlich und weltanschaulich offene Erziehung anstreben. Vielmehr wird es Eltern, die dem Staat misstrauen, darum gehen, ihre Kinder frei von staatlichen oder gesellschaftlichen Einflüssen zu erziehen. Damit aber wird dem Kind die Entwicklung einer eigenen Sichtweise und Weltanschauung verwehrt: Weil das Kind von vornherein nur die eine Weltanschauung kennenlernen und nicht eigenverantwortlich zwischen unterschiedlichen Lebens- und Wertvorstellungen entscheiden darf, werden hier die kindlichen Rechte auf die Entwicklung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit und damit das Kindeswohl erheblich beeinträchtigt.39

Soziale Isolierung und Behinderung der kindlichen Entwicklung durch Untertauchen

Die radikalste Form des Entzugs von Kindern aus der Gesellschaft liegt dann vor, wenn die Eltern mit dem Kind untertauchen, zum Beispiel um gesetzliche Vorgaben oder gerichtlich angeordnete Maßnahmen zu umgehen. So führte beispielsweise die strikte Ablehnung der Corona-Schutzmaßnahmen dazu, dass Elternteile ihre Kinder nach Paraguay brachten und damit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil das Kind entzogen.40 Das abrupte Herausreißen des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskontext und sämtlichen sozialen Bezügen kann für seine Entwicklung schwerwiegende Folgen haben. Das Untertauchen bedeutet nicht nur den Abbruch fast aller bisherigen Beziehungen, sondern auch eine Verletzung des kindlichen Bedürfnisses nach stabilen Lebensbedingungen. In solchen Fällen kann eine Erziehungsunfähigkeit der Eltern darin gesehen werden, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse über die ihres Kindes stellen und nicht in der Lage sind, die objektiven Interessen des Kindes zu erkennen. Mit diesem Argument entschied das Oberlandesgericht München41 in einem Fall, in dem die Eltern mit ihrem Kind untertauchten, um dessen angekündigte Unterbringung in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zu verhindern. Sie hatten sich einem der Reichsbürgerbewegung nahestehenden Unterstützerkreis angeschlossen, der im Internet dokumentierte, wie er Kinder in das europäische Ausland bringt. Nach zunächst erfolgloser Fahndung konnte das betroffene Mädchen zwei Monate später durch die Polizei aufgegriffen und dann, wie ursprünglich vorgesehen, in der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden. Danach entzog das Familiengericht den Eltern wesentliche Teile des Sorgerechts und sprach ein Näherungsverbot für die Eltern aus. Die Beschwerde der Eltern wurde vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen, weil es zu der Überzeugung gelangt war, dass die Rückübertragung der entzogenen Sorgerechtsteile auf die Eltern und die Rückkehr des Mädchens in den elterlichen Haushalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer nachhaltigen Gefährdung des körperlichen wie geistigen und auch seelischen Wohls des Kindes führen würde. Die Eltern seien erziehungsungeeignet. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sie zur Vermeidung einer Fremdunterbringung untergetaucht seien und in dieser Zeit trotz einer akuten Erkrankung des Mädchens keine ärztliche Versorgung ermöglicht und zudem einen Schulbesuch verhindert hätten. Auch die Tatsache, dass die Eltern die Auswirkungen eines Lebens im Untergrund auf eine stabile kindliche Entwicklung völlig außer Acht gelassen hätten, belege ihre Unfähigkeit, die objektiven Interessen des Kindes zu erkennen und zu verfolgen. Zum Schutz des Mädchens vor einer erneuten eigenmächtigen Entziehung sei das vom Familiengericht angeordnete Näherungsverbot beizubehalten.

Beeinträchtigung des seelischen Kindeswohls durch Überforderung und Ängste

Das Zeichnen eines Feindbildes („diktatorischer Staat“) und ein damit einhergehendes Schwarz-Weiß-Denken (gut-böse) sät Misstrauen gegenüber Andersdenkenden und kann bei Kindern zu massiven Ängsten vor der Welt führen. Dies geht gelegentlich so weit, dass Kindern suggeriert wird, man befinde sich kurz vor oder in einem Krieg und müsse nun um das eigene Leben fürchten.42

Aber auch Desinformation und eine verzerrte Darstellung der Realität können Kinder überfordern und beunruhigen. Dies gilt insbesondere, wenn sie sozial isoliert aufwachsen und keine Möglichkeit besteht, die elterlichen Anschauungen zu hinterfragen und alternative Sichtweisen zu entwickeln, etwa in der Kita oder Schule. In einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamburg verhandelt wurde,43 lebten die zwei Kinder nach der Trennung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bei der Mutter. Der achtjährige Sohn ging über einen längeren Zeitraum nicht zur Schule, die sechsjährige Tochter wurde weder in einer Kita noch in einer Vorschule oder Schule angemeldet. In der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem zuständigen Familiengericht machte die Mutter deutlich, dass sie als „Mensch“ auftrete und die Verhandlung nur im Hinblick auf ihr „Personenkonto“ erfolge. Sie teilte mit, dass sie den Begriff „Kinder“ nicht verwende, da diesem in der Rechtsordnung eine bestimmte Bedeutung zukomme. Sie sehe sich und ihre Kinder als „beseelte Wesen“ an, welche außerhalb dieser Rechtsordnung stünden. Der Sohn könne nicht in die Schule gehen, da durch die Corona-Maßnahmen eine Gefahr für Leib und Leben drohe. Das „Personenkonto“ der Tochter würde im Sommer zwar zur Schule angemeldet, der „Mensch“ jedoch zu Hause bleiben. Das Familiengericht44 sah in dem Verhalten der Mutter, in ihrer Verstrickung in Verschwörungsideologien, der Ablehnung der Schulpflicht und einem übermäßigen Alkoholkonsum eine Kindeswohlgefährdung und entzog ihr im Eilverfahren teilweise das Sorgerecht.45 Das Gericht stellte dazu fest, „[d]ass die Einstellungen und Ansichten der Kindesmutter, die die Kinder zwangsläufig und mangels eines Korrektivs wie der Schule oder der Kita übernommen haben dürften, die Kinder verängstigen und beunruhigen […]. Bedingt durch die Isolation und zu vermutende Indoktrination leben die Kinder in einer sehr kleinen Parallelwelt (‚außerhalb der Rechtsordnung‘), die mit der Realität nicht in Einklang zu bringen ist. Sofern sie noch nicht eingetreten sein sollte, droht daher eine erhebliche Gefährdung des seelischen Kindeswohls.“

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte, dass das Wohl der Kinder in mehrfacher Hinsicht konkret gefährdet sei. Weniger einschneidende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Einrichtung einer Familienhilfe, seien wegen der Grundeinstellung der Mutter nicht geeignet, die Gefährdung der Kinder abzuwenden.

Verweigerung medizinischer Behandlung

Untersuchungen der „Corona-Protestszene“ belegen eine starke Affinität zu spirituellen und alternativen Heilmethoden.46 In diese Richtung weist auch die in der Bewegung weit verbreitete Impfverweigerung. Auch bei vielen „Reichsbürgern“ lässt sich bei näherer Betrachtung der Personen und ihres Umfelds eine Befürwortung esoterischer Vorstellungen und Praktiken feststellen, etwa durch Bezüge zu spirituellen oder alternativen Heilmethoden.47 Es ist daher auch in diesen Milieus möglich, dass medizinisch gebotene Behandlungen zugunsten alternativer „Wunderheilverfahren“ abgelehnt werden. Gleichwohl haben Eltern bei medizinischen Entscheidungen einen gewissen Spielraum, wobei sich die Entscheidung immer an den Kindesinteressen und nicht an den eigenen weltanschaulichen Prinzipien zu orientieren hat. So sind etwa die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken und Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen. Eine Kindeswohlgefährdung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Eltern eines schwer kranken Kindes eine aussichtsreiche wissenschaftsbasierte Therapie ausschlagen und stattdessen auf eine höchst umstrittene unwissenschaftliche Methode setzen.

In der Rechtsprechung finden sich zu diesem Thema vor allem Konflikte der Elternteile in Bezug auf die ihr Kind betreffenden Gesundheitsfragen. Rechtlich können diese Konflikte dadurch gelöst werden, dass einem Elternteil entweder die Entscheidungsbefugnis über die konkrete Frage oder die Gesundheitssorge als Teilbereich der elterlichen Sorge übertragen wird. In einem Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg48 stritten die getrenntlebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern um eine ergo- und psychotherapeutische Frühförderung ihrer Tochter. Eine Testung des Kindes, die die Mutter auf Anraten der Kita durchführen ließ, hatte einen entsprechenden Förderbedarf festgestellt. Nach der Weigerung des Vaters, einer solchen Förderung zuzustimmen, beantragte die Mutter die Übertragung der Gesundheitssorge und begründete dies mit unterschiedlichen Weltanschauungen der Eltern. Der Vater stehe einer Gruppierung nahe, die medizinische Behandlungen kritisiere und die Auffassung vertrete, dass der Geist sich selbst heile. Der Vater begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass er selbst auf natürliche und alternative Heilmethoden setze, die Mutter hingegen vorschnell auf Medikamente zurückgreife. Im Verfahren trug das Jugendamt vor, dass es im Bereich der Gesundheitsfürsorge immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern komme und vom Arzt verschriebene Medikationen vom Vater eigenmächtig weggelassen würden. Das zuständige Familiengericht übertrug daraufhin der Mutter die Gesundheitssorge und das damit einhergehende Recht auf Beantragung staatlicher Leistungen. Der Vater legte dagegen Beschwerde ein und entfaltete in der über zwölf Seiten langen Begründung überwiegend reichsbürgertypische Argumente. So bestritt er etwa die Legitimation der Richterin und verwies darauf, dass jeder Verwaltungsakt an den Bürgern des „Deutschen Reiches“ eine rechtswidrige Souveränitätsverletzung und daher schadensersatzpflichtig sei. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Übertragung der Gesundheitssorge auf die Mutter. Dies sei aus Gründen des Kindeswohls notwendig. Wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Ansätze der Eltern in Gesundheitsfragen sei zu erwarten, dass es in Zukunft auch bei wesentlich gewichtigeren Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge zu nicht vertretbaren Verzögerungen komme, die das Wohl des Kindes nachhaltig gefährden könnten.

Übermäßige ideologische Beeinflussung

Nicht unerheblich ist schließlich die Gefahr eines übermäßigen Einbezugs der Kinder in das ideologische Überzeugungssystem der Eltern. Grundsätzlich billigt das Recht den Eltern zu, ihre Kinder nach ihren eigenen politischen oder weltanschaulichen Vorstellungen zu erziehen. Problematisch wird es dann, wenn das Kind so intensiv in das eigene Überzeugungssystem eingebunden wird, dass es alternative Sichtweisen nicht mehr kennenlernen und damit auch keine eigenständige Meinung entwickeln kann. In der Rechtsprechung zu neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Kind durch die Einbindung in die Weltanschauung nicht „völlig vereinnahmt“ oder „von der Umwelt entfremdet“ werden darf.49 Häufig wird in diesem Kontext auch der Begriff „Indoktrination“ verwendet.50 Dass die Bewertung solcher Zusammenhänge schwierig ist und durchaus zu unterschiedlichen Einschätzungen der am Kinderschutz beteiligten Professionen führen kann, zeigt folgendes Beispiel des Oberlandesgerichts Karlsruhe.51 In diesem Fall lebte ein inzwischen dreizehnjähriger Junge seit seinem zweiten Lebensjahr bei einer Pflegemutter, die zumindest eine „Nähe“ zum Reichsbürgermilieu zeigte.52 Bei einem Polizeieinsatz in der Familie wurden die Beamten mit der Begründung, sie befänden sich auf „exterritorialem Gebiet“, durch die Mutter der Pflegemutter vom Grundstück verwiesen. Der Junge war anwesend, als die Situation zunächst eskalierte und dann durch Hinzurufen von drei weiteren Polizeiwagen beruhigt werden konnte. Er wurde daraufhin vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer sozialpädagogischen Kinder- und Jugendeinrichtung untergebracht. Ein Antrag der Pflegemutter auf Rückführung des Jungen in ihren Haushalt scheiterte vor dem zuständigen Familiengericht. Dagegen erhob sie Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe und begründete diese damit, dass sie nicht der Szene der Reichsbürger angehöre. Das Jugendamt sprach sich gegen eine Rückkehr des Jungen zur Pflegemutter aus, da die Gefahr einer ideologischen Indoktrination bestehe. Der Sachverständige hatte in der ersten Instanz eine Kindeswohlgefährdung durch eine „politische Indoktrination“ zwar nicht ausgeschlossen, in der mündlichen Anhörung dann jedoch erklärt, keine diesbezügliche Gefährdung mehr zu sehen. Das Oberlandesgericht entschied im Sinne des Antrags der Pflegemutter. Ausschlaggebend war hier aus Sicht des Gerichts, neben den über die Jahre gewachsenen Bindungen und dem eigenen Wunsch des Jungen, auch der glaubhafte Nachweis der Mutter, sich von der Gruppe der „Reichsbürger“ (u. a. durch den Kontaktabbruch zu ihrer Mutter und ihrem Bruder) distanziert zu haben.

Eine ideologische „Indoktrination“ des Jungen lag nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht vor. Der Junge hatte nach der Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegemutter zwar teilweise typisches Reichsbürgervokabular benutzt. Insbesondere die „Grenzen von Deutschland“ waren dabei ein wichtiges Thema. Auch in der Kinder- und Jugendeinrichtung fiel er mit einzelnen Parolen aus dem rechten Gedankenspektrum auf („Deutschland ist zu klein“, „es gibt zu viele Ausländer“ u. Ä.). Das Gericht hielt es aber für möglich, dass diese Äußerungen durch den Stress zustande gekommen waren, der sich bei der Herausnahme des Jungen aus dem Haushalt der Pflegemutter ergeben hatte.

Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Grundüberzeugungen des Reichsbürgermilieus ist in dieser Entscheidung ausgeblieben.53 Viele Aspekte, die das Gericht in der Sachverhaltsschilderung angesprochen hat, wurden im Hinblick auf die zentrale Frage der übermäßigen Einbeziehung des Jungen in die Reichsbürgerideologie nicht weiter thematisiert.54 Unberücksichtigt blieb ein schulischer Bericht, der darauf hinwies, dass der Junge im Haushalt der Pflegemutter einen überfordernden Zugang zu „unterschiedlichen Nachrichtenkanälen“ habe. Der Einwand des Jugendamts, dass die Mutter erst im laufenden Verfahren einen Personalausweis beantragt und sich womöglich nur aus prozesstaktischen Gründen vom Reichsbürgermilieu distanziert habe, wurde ebenfalls nicht beachtet.

Berührungspunkte der Kinder mit Kriminalität und Anleitung zur Rechtsuntreue

Eltern, die den Staat und die geltende Rechtsordnung ablehnen, können je nach Ausprägung ihrer Überzeugungen mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das Bundesamt für Verfassungsschutz sieht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass „Reichsbürger und Selbstverwalter“ vorsätzlich gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen, weil sie sie teilweise oder sogar vollständig negieren.55 Auch eine aktuelle Studie stellt für reichsbürgeraffine Personen ein deutlich erhöhtes Gewaltpotential im Vergleich zum Bevölkerungsdurchschnitt fest.56 Innerhalb des „Delegitimiererspektrums“ wird ein Anteil von rund 20 Prozent als gewaltorientiert eingestuft.57 Außerdem wurden viele Straftaten im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Corona-Maßnahmen erfasst.58 Es stellt sich daher die Frage, wie die Einbeziehung von Kindern in kriminelles Handeln bzw. die Vermittlung einer Haltung, wonach geltende Gesetze nicht zu befolgen seien, hinsichtlich des Kindeswohls zu bewerten sind. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das elterliche Erziehungsrecht durch die Verpflichtung zur Rechtstreue begrenzt ist.59 Dies bedeutet, dass Eltern sich nicht nur gegenüber ihren Kindern rechtswidriger, insbesondere strafbarer Handlungen zu enthalten haben, sondern sie auch zur Beachtung der geltenden Rechtsnormen anhalten müssen.60 Jede andere Interpretation des elterlichen Erziehungsrechts ließe das verfassungsimmanente Ziel der Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und sozialfähigen Persönlichkeiten innerhalb der Gemeinschaft in nicht mehr vertretbarer Weise außer Acht.

Ein Verstoß der Eltern gegen die Pflicht zur Vermittlung des Rechtstreuegedankens führt zwar nicht grundsätzlich zu einer Kindeswohlgefährdung. Aber die zum Schutz des Kindeswohls berufenen Fachgerichte sind nicht daran gehindert, diesbezügliche Erwägungen in ihre Entscheidungen einzubeziehen.61 Diesen Maßstäben folgend sah das Oberlandesgericht Hamburg62 im Verhalten einer Mutter, die sich selbst und ihre Kinder als „außerhalb der Rechtsordnung“ stehend betrachtete, hinreichend triftige Anhaltspunkte für ihre Erziehungsunfähigkeit. Sie hatte sowohl gegen die gesetzlich bestehende Schulpflicht als auch gegen strafrechtliche Normen63 verstoßen. Dadurch lebe sie ihren Kindern vor, dass gesetzliche Regeln beliebig missachtet werden könnten, und sei es nur zur Steigerung des eigenen Wohlbefindens. Dies genüge zumindest im Eilverfahren, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Erziehungsunfähigkeit anzunehmen. Neben weiteren Aspekten wurde in der Gesamtbetrachtung eine Kindeswohlgefährdung bejaht.
 

Fazit und Ausblick

Eine staatsablehnende Haltung oder die Zugehörigkeit der Eltern zu einem extremistischen Milieu reicht für sich genommen nicht aus, um eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen. Eltern können sich individuell unterschiedlich von den Lebens- und Erziehungsweisen leiten lassen, die im jeweiligen Milieu propagiert werden. Insofern geht es in den hier betrachteten Beispielen wie bei anderen Kinderschutzfällen vor allem darum, den konkreten Einzelfall in den Blick zu nehmen. Es muss geklärt werden, wie tief die Eltern in das jeweilige Überzeugungssystem verstrickt sind und wie intensiv sie ihre Kinder darin einbinden.

Die ausgewertete Rechtsprechung zeigt auf, dass sich bestimmte Gefährdungspotentiale bei „staatsablehnenden“ Eltern feststellen lassen. In den betrachteten Einzelfällen wurden die Rechte von Kindern erheblich verletzt. Die Versuche, die eigenen Kinder vom gesellschaftlichen System fernzuhalten, erinnern in ihrer Vehemenz durchaus an „Sekten und Psychogruppen“ und widersprechen dem Recht des Kindes, sich zu einer selbständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Das Aufwachsen in einem „Paralleluniversum“ kann dazu führen, dass das Kind auch in späteren Lebensabschnitten aufgrund von Fremdheitsgefühlen vor der Welt auf das Herkunftsmilieu angewiesen bleibt.

Damit das Kind lernt, sich in einer offenen Gesellschaft zurechtzufinden, ist die Schule von zentraler Bedeutung. Soziale Kompetenz im Umgang mit anderen, Toleranz im Hinblick auf andere Lebensentwürfe sowie Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung im Hinblick auf die eigene Weltsicht können besser eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind.64 Zudem bietet die Schule Kindern und Jugendlichen einen weithin neutralen Raum, um Desinformation, Verschwörungserzählungen und angsterzeugende Weltbilder einordnen und hinterfragen zu können. Die Schule ist daher insbesondere bei „extremen“ Sichtweisen der Eltern ein wichtiges „Korrektiv“.

Für die am Kinderschutz beteiligten Fachleute kann die Arbeit mit Eltern, die den hier betrachteten Milieus angehören oder zumindest eine ideologische „Nähe“ aufweisen, mit besonderen Herausforderungen einhergehen. Die Einbeziehung der Eltern in die Gefährdungseinschätzung, insbesondere das Hinwirken darauf, dass helfende und unterstützende Angebote in Anspruch genommen werden, kann an der Abwehrhaltung der Eltern scheitern. Jedoch gilt es auch hier, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen: Nicht immer sind die Eltern, auch wenn sie „staatsnegierende“ Argumentationsmuster wählen, von einem vollständigen Misstrauen gegenüber dem Staat und seinen Repräsentanten getragen. Eltern können sich individuell und unterschiedlich stark mit dem jeweiligen Überzeugungssystem identifizieren: Es gibt „Graustufen“ und damit immer auch Eltern, die im Rahmen des Kinderschutzes erreicht werden können. Denn aus ihrer subjektiven Sicht wollen Eltern aus diesen Milieus natürlich ebenfalls nur das Beste für ihr Kind.

Sofern aber erkennbar wird, dass die extreme Positionierung der Eltern eine dem Kinderschutz dienende Kooperation verhindert und das Handeln der Eltern darauf zielt, behördliches Arbeiten zu erschweren oder Verwirrung zu stiften, muss deutlich signalisiert werden, dass der gesetzliche Schutzauftrag für das Kind Vorrang hat und Verhandlungsspielräume schwinden. Das Familiengericht kann die erforderlichen Maßnahmen auch gegen den Willen der Eltern ergreifen, wenn diese nicht bereit oder in der Lage sind, eine Gefährdung für das Kind abzuwenden. Zur Sicherung der Schulpflicht kommen zudem grundsätzlich der teilweise Sorgerechtsentzug und die Anordnung einer Pflegschaft in Betracht. Ferner kann eine Fremdunterbringung der Kinder oder ein Näherungsverbot für die Eltern erforderlich sein, um den Schutz vor kindeswohlgefährdenden Haltungen zu gewährleisten. Eine andere Bewertung mag angezeigt sein, wenn Eltern sich von dem bisherigen Überzeugungssystem glaubhaft distanzieren. Insbesondere wenn dies im unmittelbaren Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Verfahren erfolgt, sollte aber kritisch hinterfragt werden, wie tragfähig die elterliche Zusicherung ist.

Die im Bundesverfassungsschutzbericht dokumentierte hohe Anzahl an „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ und die inhaltliche Neuausrichtung der „Staatsdelegitimierer“ legen nahe, dass das aus diesen extremen Weltbildern resultierende Konfliktpotential auch in Zukunft eine nicht zu unterschätzende Rolle im Kinderschutz spielen wird. Umso wichtiger ist es, die mit Fragen des Kindeswohls befassten Praktiker in diesem herausfordernden Themenfeld mit entsprechenden Fortbildungsangeboten und Arbeitsmaterialien zu unterstützen. Auch kann es sinnvoll sein, im Einzelfall eine externe Fachberatung im Bereich Extremismus oder Weltanschauungsfragen hinzuzuziehen. Für solche Aufgaben stehen sowohl kirchliche als auch staatliche Ansprechpartner zur Verfügung.
 

Anja Gollan, Essen (Mai 2024)

 

Anmerkungen

  1. Das gilt auch für die Beratungsstelle, in der die Autorin dieses Beitrags tätig ist: Sekten-Info Nordrhein-Westfalen e. V.
  2. Die Fallbeispiele wurden anonymisiert und unter Wahrung der Sinnzusammenhänge abgeändert.
  3. Die zur besseren Lesbarkeit des Textes hier häufig(er) verwendete männliche Form schließt selbstverständlich alle Geschlechter mit ein.
  4. Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), „Extremismus“ (Definition), https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/extremismus/extremismus-node.html (letzter Abruf aller in diesem Beitrag genannten Internetseiten: 20.5.2024).
  5. Vgl. Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus, „‚Self-made-Extremismus‘ und neue Allianzen. Verfassungsfeindliche Szene im Wandel“, https://www.bige.bayern.de/infos_zu_extremismus/aktuelle_meldungen/self-made-extremismus-und-neue-allianzen-verfassungsfeindliche-szenen-im-wandel/
  6. So wird behauptet, das Deutsche Reich existiere weiterhin in den Grenzen des Kaiserreichs von 1871 bzw. der 1930er Jahre. Vgl. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW), „Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2022“, April 2023, 120, https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/verfassungsschutzbericht_nrw_2022.pdf.
  7. BMI, „Verfassungsschutzbericht 2022“, 20.6.2023, 104, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb2022-BMI23007.html
  8. BMI, „Was ist der Unterschied zwischen ‚Reichsbürgern‘ und ‚Selbstverwaltern‘?“, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/schwerpunkte/DE/reichsbuerger/faq-unterschied-reichsbuerger-selbstverwalter.html
  9. Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg (IM BW), „Verfassungsschutzbericht 2022“, 1.4.2023, 82, https://im.baden-wuerttemberg.de/fnsplit
  10. #fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/pdf/20230622_Verfassungsschutzbericht_2022.pdf.spezial
  11. BMI, „Verfassungsschutzbericht 2022“, 105.
  12. BMI, „‚Reichsbürger‘ und ‚Selbstverwalter‘ – eine zunehmende Gefahr?“, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/schwerpunkte/DE/reichsbuerger/topthema-reichsbuerger.html.
  13. BMI, „Verfassungsschutzbericht 2022“, 107.
  14. BMI, „Verfassungsschutzbericht 2022“, 104f.
  15. IM NRW, „Verfassungsschutzbericht 2022“, 149.
  16. BMI, „Verfassungsschutzbericht 2022“, 116f.
  17. IM NRW, „Verfassungsschutzbericht 2022“, 150f.
  18. BMI, „Verfassungsschutzbericht 2022“, 118.
  19. So wird in Baden-Württemberg sowohl die „Evangelische Freikirche Riedlingen“ als auch die „Baptistenkirche Zuverlässiges Wort Pforzheim“ zur Delegitimiererszene gezählt. Vgl. IM BW, „Verfassungsschutzbericht 2022“, 76; Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 17/6166 vom 29.1.2024.
  20. BMI, „Verfassungsschutzbericht 2022“, 117f.
  21. Vgl. BGH, 21.9.2022, XII ZB 150/19, openJur 2022, 20568.
  22. Vgl. Christine Gerber und Heinz Kindler, Kriterien einer qualifizierten Gefährdungseinschätzung. Expertise im Rahmen des Projektes „Qualitätsentwicklung im Kinderschutz in Baden-Württemberg“ (München: Deutsches Jugendinstitut e. V., 2023), 12.
  23. Vgl. für die Zugehörigkeit von Eltern zu „Neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen“ bes. Anja Gollan, Sabine Riede und Stefan Schlang, Glaubensfreiheit versus Kindeswohl. Familienrechtliche Konflikte im Kontext religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften (Köln: Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Nordrhein-Westfalen e. V., 2018), 21f.
  24. Vgl. § 8a SGB VIII für das Jugendamt und § 157 FamFG für das Familiengericht.
  25. Dazu ausführlich BGH, 17.2.2010, XII ZB 68/09, openJur 2011, 285.
  26. Vgl. § 159 Abs. 3 und § 160 Abs. 4 FamFG.
  27. Deutscher Bundestag, „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“, Drucksache 13/10950 (1998), 92.
  28. Vgl. dazu: Schriftliche Anfrage Bündnis 90/DIE GRÜNEN an den Bayerischen Landtag vom 31.3.2022 (Drucksache 18/19708) bezüglich einer illegalen Schulgründung in Schechen/Bayern durch eine Stiftung aus dem „Reichsbürger- und Selbstverwaltermilieu“; vgl. auch Miriam Keilbach, „‚Querdenker‘ und Reichsbürger wollen Netzwerk aus Schulen gründen“, RedaktionsNetzwerk Deutschland, 8.9.2022, https://www.rnd.de/panorama/reichsbuerger-gruenden-schulen-szene-vernetzt-sich-waehrend-pandemie-experten-warnen-MYDWBNJTGVBUTHYOX65YBRQSN4.html
  29. OLG Karlsruhe, 16.8.2022, 5 UFH 3/22, openJur 2022, 18430.
  30. AG Hamburg-Bergedorf, 14.12.2021, 415c F 172/21, BeckRS 2021, 55402.
  31. OLG Oldenburg, 7.3.2023, 11 UF 206/22, WKRS 2023, 51893.
  32. BVerfG, 19.11.2021, 1 BvR 971/21; 1 BvR 1069/21, openJur 2021, 44356.
  33. BGH, FamRZ 2008, 45.
  34. Vgl. z. B. § 126 SchulG NRW, wonach die Schulverweigerung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße gegen die Eltern geahndet werden kann.
  35. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2023, 363.
  36. Sowohl die Versuche der Schule, die Eltern dazu zu bewegen, für den Schulbesuch ihres Kindes zu sorgen, sowie vierzehn Bußgeldbescheide des zuständigen Ordnungsamtes blieben erfolglos.
  37. AG Bad Säckingen, 22.8.2022, 3 F 13/22 (nicht veröffentlicht).
  38. Dies zeigen beispielsweise auch die Versuche der Gründung eigener Schulen oder Lerngruppen, in denen die Kinder gemeinsam mit anderen Kindern aus dem gleichen „Überzeugungssystem“ lernen sollten.
  39. Christopher Schmidt, „Die Durchsetzung der Schulpflicht nach der Entscheidung des BVerfG zum Recht auf schulische Bildung“, Neue Zeitschrift für Familienrecht 10 (2023), 824–828.
  40. Vgl. „Bewährungsstrafe für Paar aus der Querdenker-Szene“, Süddeutsche Zeitung, 23.8.2023, https://sz.de/1.5644045.
  41. OLG München, FamRZ 2019, 1706.
  42. Kim Lisa Becker und Tobias Meilicke, „Das Kindeswohl im Kontext von Verschwörungserzählungen“, Kita aktuell 3/2022, 25–29.
  43. OLG Hamburg, 22.2.2022, 2 UF 113/21, BeckRS 2022, 17790.
  44. AG Hamburg-Bergedorf, 14.12.2021, 415c F 172/21, BeckRS 2021, 55402.
  45. Zudem wurde die Herausgabe der Kinder an den mitsorgeberechtigten Vater angeordnet.
  46. Oliver Nachtwey, Robert Schäfer und Nadine Frei, „Politische Soziologie der Corona Proteste. Grundauswertung“, 17.12.2020, https://doi.org/10.31235/osf.io/zyp3f.
  47. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport/Verfassungsschutz, „Kooperationen und Überschneidungen von Reichsbürger und Rechtsextremisten mit Coronaleugnern“, 13.1.2022, 3, https://www.verfassungsschutz.niedersachsen.de/download/179250; Matthias Pöhlmann, Rechte Esoterik. Wenn sich alternatives Denken und Extremismus gefährlich vermischen (Freiburg i. Br.: Herder, 2021), 183f.
  48. OLG Nürnberg, 30.1.2014, 7 UF 54/14, openJur 2014, 3478.
  49. Vgl. Gollan, Riede und Schlang, Glaubensfreiheit versus Kindeswohl, 44f. mit weiteren Nachweisen.
  50. Nach der Definition des Duden ist Indoktrination eine „[massive] psychologische Mittel nutzende Beeinflussung von Einzelnen oder ganzen Gruppen der Gesellschaft im Hinblick auf die Bildung einer bestimmten Meinung oder Einstellung“.
  51. OLG Karlsruhe, 7.6.2023, 2 UF 19/23, BeckRS 2023, 22972.
  52. So waren die Mutter der Pflegemutter, ihr Bruder und ihre erwachsene Tochter nach polizeilichen Erkenntnissen eindeutig dem Reichsbürgermilieu zuzuordnen. Auch die Pflegemutter selbst hatte 2015 einen Staatsangehörigenausweis beantragt, bei dem sie ihre Staatsangehörigkeit mit „Baden“ angab und sich auf ihre Abstammung nach § 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) – Stand 1913 – bezog.
  53. Kritisch zu dieser Entscheidung äußerten sich etwa Daniel Flux (FamRZ 2024, 121f.) und Torsten Obermann (NZFam 2023, 1035f.).
  54. So hatte der Junge noch zwei Monate nach der Intervention des Jugendamts bei der erstinstanzlichen richterlichen Anhörung gesagt, er finde, dass Deutschland ein bisschen größer werden sollte. Des Weiteren hatte der Verfahrensbeistand erstinstanzlich berichtet, „der Junge hasse jetzt schon alle Institutionen bzw. das Land“.
  55. BMI, „Verfassungsschutzbericht 2022“, 104 und 32: Im Jahr 2022 wurden der Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ 1.856 politisch motivierte Straftaten zugerechnet.
  56. Dominik Hirndorf, „‚Kein Staat, meine Regeln‘. Repräsentative Umfrage zur Verbreitung von Reichsbürger-affinen Einstellungen in der deutschen Bevölkerung“, Monitor Wahl- und Sozialforschung, Konrad-Adenauer-Stiftung, 23.3.2023, 7f., https://www.kas.de/de/monitor-wahl-und-sozialforschung/detail/-/content/kein-staat-meine-regeln
  57. „Gewaltorientiert“ bedeutet, dass diese Personen entweder die Anwendung von Gewalt durch Dritte im Rahmen ihrer Agitation befürworten, gewaltbereit sind oder/und selbst Gewalt anwenden. Sie beschreiben die Bundesrepublik als „repressive Diktatur“ und leiten daraus ein vermeintlich legitimes Widerstandsrecht ab. Siehe hierzu BMI, „Verfassungsschutzbericht 2022“, 121.
  58. Deutscher Bundestag, „Zuordnung von Straftaten aus dem Spektrum der ‚Corona-Proteste‘“, Drucksache 20/772 (2022), 1f.
  59. BVerfG, Beschluss vom 29.10.1998, 2 BvR 1206/98, openJur 2011, 118548.
  60. Christian von Coelln, in: Sachs, Grundgesetz, 2018, Art. 6 GG Rn. 62.
  61. Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 13.7.2012, VGH B 10/12, openJur 2019, 39200.
  62. OLG Hamburg, 22.2.22, 2 UF 113/21, BeckRS 2022, 17790 (vgl. Sachverhaltsdarstellung unter Beeinträchtigung des seelischen Kindeswohls).
  63. U. a. Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
  64. BVerfG, 31.5.2006, 2 BvR 1693/04, juris.