Hinduismus

Urteil zu Bhagwan/Osho-Bewegung

(Letzter Bericht: 7/2000, 238ff) Der Staat hat das Recht, vor „Sekten“, „Jugendreligionen“, „Jugendsekten“ oder „Psychosekten“ zu warnen, wie das im Blick auf Gruppierungen der Bhagwan-Bewegung schon seit den 1970er Jahren geschehen war. Die Bezeichnung als „destruktiv“ und „pseudoreligiös“ sowie der Vorwurf der Manipulation von Mitgliedern unter Ausschluss der Öffentlichkeit tangieren jedoch grundsätzlich den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (Religionsfreiheit). Sie bedürfen insbesondere der Begründung durch Tatsachen. Das entschied schon 2002 das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis eines langen Weges durch die Instanzen.

Am 6.11.2008 hat nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Klage von drei Gruppierungen der Bhagwan-Bewegung (Leela Förderkreis, Straßburg; Wies Rajneesh Zentrum für spirituelle Therapie und Meditation; Osho Uta Lotus Commune) abgewiesen. Der Staat habe die Religionsausübung nicht beeinträchtigt. Mit dem elf Jahre dauernden Verfahren habe die Bundesrepublik allerdings gegen Artikel 61 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen. Deshalb wurde den klagenden Organisationen 4000 Euro Schadenersatz zugesprochen.

Die Neo-Sannyas-Bewegung geht auf Rajneesh Chandra Mohan zurück (1931-1990), der sich zunächst Bhagwan (Ehrentitel, wörtl. „Gesegneter“), gegen Ende seines Lebens Osho nennen ließ. Seine Anhänger haben die uniforme rote Kleidung abgelegt und sind mit vielfältigen Meditations-, Stressmanagement- und Selbsterfahrungsangeboten weiterhin auf dem Psychomarkt präsent.


Friedmann Eißler