Gesellschaft

Staatliches Handeln und das Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit verbietet nicht, dass sich der Staat öffentlich und kritisch mit den Trägern dieses Grundrechts auseinandersetzen kann - mit einem Beschluss vom 26. Juni 2002 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit staatlicher Informationen über religiöse und weltanschauliche Vereinigungen im Grundsatz bejaht und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für ein solches staatliches Informationshandeln aufgezeigt. Anlass für die Entscheidung war die Verfassungsbeschwerde mehrerer Meditationsvereine aus dem Umfeld der sog. Osho-Bewegung. Sie hatten auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolglos von der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung bestimmter Aussagen verlangt. Zum Hintergrund: Die Bundesregierung hatte in den Jahren zwischen 1979 und 1984 in Äußerungen gegenüber dem Bundestag und der Öffentlichkeit für die Bewegung die Bezeichnungen "Sekte", "Jugendsekte", "Jugendreligion", "Psychosekte" und die Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös" verwendet sowie den Vorwurf der Mitgliedermanipulation erhoben. Dies war im Kontext zunehmender kritischer öffentlicher Auseinandersetzung mit solchen Gruppierungen, ihrer inneren Struktur, ihren Praktiken im Umgang mit Mitgliedern und Anhängern und den sich daraus ergebenden Folgen für Familien und Gesellschaft geschehen. Die beschwerdeführenden Vereine befürchten wegen der Äußerungen der Bundesregierung Auswirkungen auf ihre Mitgliederzahl und deren finanzielle Unterstützung. Der Erste Senat hat in seiner Entscheidung zur Reichweite des Grundrechts der Religions- und Weltanschauungsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Stellung bezogen. In diesem Zusammenhang äußert er sich auch grundsätzlich zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen staatlicher Informationstätigkeit, insbesondere durch die Bundesregierung. In der Entscheidung heißt es:

a) Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. In einer solchen öffentlichen Debatte dürfen Bezeichnungen verwendet werden, die in der aktuellen Situation den Gegenstand der Auseinandersetzung einprägsam und für die Adressaten der Äußerungen verständlich umschreiben. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat aber untersagt.

b) Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann. Zur Aufgabe der Staatsleitung der Regierung gehört es, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf Krisen und auf Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren sowie diesen zu Orientierungen zu verhelfen. Die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung durch das Grundgesetz berechtigt die Bundesregierung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen ihres Informationshandelns auch dann, wenn dadurch mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen herbeigeführt werden können. Die Bundesregierung ist bei ihrer Informationstätigkeit darüber hinaus an die Maßstäbe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebunden. Äußerungen, die den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigen, müssen danach dem Anlass, der sie ausgelöst hat, angemessen sein.

c) Der Senat stellt fest, dass die Bezeichnung der Bf. als "Sekte", "Jugendreligion", "Jugendsekte" und "Psychosekte" nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich bedenkenfrei ist. Der Gebrauch dieser Begriffe genügt dem staatlichen Neutralitätsgebot in religiös-weltanschaulichen Fragen. Er berührt schon den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht. Die Kennzeichnung als "destruktiv" und "pseudoreligiös" sowie der Manipulationsvorwurf genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen dagegen nicht. Sie waren für die beschwerdeführenden Vereine diffamierend.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht Nr. 68/2002 vom 30. Juli 2002 zum Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91. Im Internet ist das vollständige Urteil in der Urteilssammlung des Bundesverfassungsgerichts unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen zu finden.)

Andreas Fincke