Anerkennung des Islam in Deutschland?

Es zieht sich lange schon wie ein Cantus firmus durch Medienberichte, Interviews und offizielle Verlautbarungen vonseiten der muslimischen Verbände: die Forderung nach Gleichstellung und Anerkennung „des Islam“ in Deutschland. Die 2006 einberufene Deutsche Islamkonferenz wurde von vielen unter diesem Vorzeichen gesehen. Politiker stimmen mit ein, Verbandsvertreter wiederholen bei jeder Gelegenheit, dass „der Islam in Deutschland endlich rechtlich anerkannt“ werden müsse. Jüngstes Szenario: die Eröffnung des Zentrums für Islamische Theologie in Tübingen. Diesmal übernahm Bekir Alboga (DITIB) die Rolle des Mahners. Der derzeitige Sprecher des Koordinationsrates der Muslime in Deutschland würdigte die Anerkennung des Islam, die durch das neue Zentrum sichtbar werde, machte aber zugleich wortreich darauf aufmerksam, dass „wir juristisch noch nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt werden“. Mit „wir“ meinte er „die Angehörigen der muslimischen Religionsgemeinschaften in Deutschland, die mittlerweile eine deutschlandweite Einheit bilden“. Das mit der Einheit ist so eine Sache –Alboga selbst spricht gerne von den islamischen Religionsgemeinschaften im Plural. (Und von diesen wiederum fühlen sich je nach Schätzung gerade mal 20 bis wohlwollende 50 Prozent der Muslime vertreten.) Doch Einigkeit scheint darin zu bestehen, dass „ein sehr negatives Bild“ vom Islam, Ablehnung, Diskriminierung, ja Verfolgung von Muslimen (!) Folgen der mangelnden Anerkennung seien. Es wird – nicht zum ersten Mal – der Eindruck erweckt, die mutwillige Verweigerung eines Status, der Muslimen längst zustünde, sei schuld an offenkundigen Missständen.

Dazu ist zunächst – ebenfalls nicht zum ersten Mal – festzuhalten: „Staatlich anerkannte“ Religionsgemeinschaften sieht unsere Verfassung nicht vor. Ein Anerkennungsverfahren ist nicht nötig und gar nicht möglich, das gilt auch für Christen und Juden. Möglich und staatlich zu sichern ist hingegen die ungestörte Religionsausübung, die positive wie die negative Bekenntnisfreiheit (positive Neutralität). Religionsangehörige können (und müssen) sich selbstbestimmt organisieren, es gilt gleiche Teilhabe für alle, die Vereinsform genügt. Der Staat kann allerdings – darauf zielen die Forderungen in der Regel – mit Religionsgemeinschaften ein beiden Seiten förderliches Vertragsverhältnis eingehen, indem er den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleiht. Der Körperschaftsstatus ist mit einer Reihe von Rechten verbunden (z. B. Steuerbefreiungen, Schutzvorschriften im Strafrecht, Sonderregelungen im Arbeits- und Sozialrecht). Zu den wichtigen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Status gehören die Gewähr der Dauer, klare Repräsentanz und Rechtstreue (wobei nicht Gesinnung und Lehre zählen, sondern die Praxis). Über die Erfüllung der Voraussetzungen befinden nicht Politiker, sondern die entsprechenden Länderbehörden. Der Deutsche Juristentag 2010, der sich mit diesem Thema ausführlich befasste, sah diesbezüglich keinen Handlungsbedarf.

Nicht benötigt wird der Körperschaftsstatus für die Durchführung eines bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts, auch nicht für die Entsendung von Vertretern in Rundfunkräte. Auch darauf muss gelegentlich wieder hingewiesen werden, wird doch immer wieder behauptet, Muslimen würden auf diese Weise Rechte vorenthalten.

Anerkennung ist in diesem Zusammenhang also keine rechtliche Kategorie, allenfalls ein psychologischer Begriff, der auf soziale Akzeptanz und Wertschätzung aus ist. Diese lassen sich jedoch nicht rechtlich einfordern, sondern nur durch Transparenz, Repräsentanz und solidarischen Gemeinsinn auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung erwerben, sprich: durch Taten, nicht durch Worte und gleichbleibende Forderungen.

Da die Islamverbände die rechtlichen Voraussetzungen bislang nicht erfüllen, kommt ihnen der Staat bei der Einrichtung der theologischen Institute mit der Einsetzung von Beiräten entgegen. Es sind vor allem politische Gründe, die den Brückenschlag seit den Empfehlungen des Wissenschaftsrats 2010 begünstigen. Politisch will und muss man wohl an dieser Stelle Erfolge sehen, die rechtlich im Grunde noch nicht erreichbar wären. Dies ist durchaus als Entgegenkommen, nicht als Verzögerung zu werten. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Beiratskonstruktion ein Eingreifen des Staates in Religionsfragen „von oben“ bedeutet (cura religionis), wie wir es etwa von Frankreich her kennen und im Rahmen des deutschen, klug austarierten Modells der „positiven Neutralität“ gerade nicht wünschen können. Es besteht die Gefahr, dass sich in den Beiräten eher gegenwärtige Machtdiskurse als die tatsächliche Vielfalt muslimischen Lebens in Deutschland abbilden.

Gemeinsamer Fluchtpunkt muss die Wahrung des säkularen Rahmens und des damit verbundenen gesellschaftsgestaltenden Potenzials sein. Dies wird selbstverständlich nicht durch persönliche Glaubensbindung, auch nicht durch bekenntnisgebundene Theologie an Universitäten infrage gestellt. Säkularität bedeutet entgegen mancher Befürchtung nicht Religionsablehnung oder gar -feindschaft, sondern stellt schlicht die Bedingung der Möglichkeit von Religionsfreiheit in der religiös-weltanschaulich pluralen Gesellschaft dar. (Nicht nur die Kirchen haben in dieser Hinsicht einen mühsamen und schmerzvollen Lernprozess erlebt, der nicht einfach abgeschlossen ist.) Im öffentlichen, zumal im universitären Diskurs ist hier durchaus hohe Sensibilität gefragt. Deshalb kann es allerdings nicht genügen, wenn sich Muslime auf die Anerkennung der „lokalen Rechtsordnung“, „die Bejahung des vom Koran anerkannten religiösen Pluralismus“ verpflichten und im „Kernbestand der westlichen Menschenrechtserklärung“ immerhin keinen Widerspruch zum Islam sehen (Hervorh. F. E.) – so die Islamische Charta, die vor zehn Jahren formuliert und bisher durch keine entsprechende Äußerung von Verbandsseite relativiert, korrigiert oder ersetzt worden ist. Ebenso muss unmissverständlich klar sein, dass der Koran auch als literarisches Produkt des 7. Jahrhunderts gelesen werden kann und muss, auch von Gläubigen im Rahmen einer islamischen Theologie. Andernfalls werden Stellen wie solche über die Juden als Affen und Schweine umstandslos weiter transportierbar (Sure 5,60 u. ö., s. eine aktuelle Rede des Muftis von Jerusalem) und sind Einschränkungen für kritische Geister unter den Studierenden in noch größerem Maße zu erwarten, als sie schon spürbar werden. Diese Fragen hängen unmittelbar mit dem Verständnis der religiösen Quellentexte zusammen, für das die neuen islamischen Institute besondere Verantwortung tragen. Jeder Art von Scharia-Vorbehalt, jedem Reglementierungsversuch durch religiöse Tabuzonen ist entgegenzutreten. Das ist von der islamischen Theologie nicht nur in Tübingen, sondern an allen Standorten zu erwarten.


Friedmann Eißler