Im Dezember hat die „BAG Säkulare Grüne“ einen Beschluss zur „Überwindung der Kirchensteuer“ verabschiedet. In Zeiten wachsender religiös-weltanschaulicher Vielfalt habe sich diese Form der Kirchenfinanzierung überlebt; sie verletze die Neutralitätspflicht des Staates und diskriminiere andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie NGOs und gemeinnützige Organisationen.
Die „Säkularen Grünen“ fordern die Abschaffung der Kirchensteuer

Bei der Delegiertenversammlung der „Bundesarbeitsgemeinschaft Säkulare Grüne“ am 11. Dezember 2021 wurde ein Positionspapier mit dem sprechenden Titel „Überwindung der Kirchensteuer“ verabschiedet (https://saekulare-gruene.de/fortschritt-wagen-ueberwindung-der-kirchensteuer-bag-beschluss-vom-11-12-2021/). „Überwunden“ werden gemeinhin Hindernisse und Übel, und so ist schon mit der Überschrift deutlich angezeigt, wie die Kirchensteuer von den grünen SäkularistInnen eingestuft wird: Sie gilt ihnen als Paradigma des Übels der historisch eingeschliffenen Privilegierung der Kirchen und der „Diskriminierung“1 anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, folglich aber als endlich zu überwindendes Hindernis auf dem Weg zu einer allgemeinen religions- und weltanschauungspolitischen Gleichberechtigung.2
Von den mannigfachen „Gründen für ein Ende der Kirchensteuer“, die in dem Papier aufgelistet werden, soll hier nur der zentrale Punkt herausgegriffen werden. Die religionspolitische Schlüsselfrage lautet: Stellt das Recht auf die Verwaltungsdienstleistung des staatlichen Einzugs von Mitgliedsbeiträgen, das den Kirchen aufgrund ihres Körperschaftsstatus eingeräumt wird, eine religionsrechtlich bedenkliche Privilegierung gegenüber anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dar?
Dem scheint ein schwerwiegender Umstand entgegenzustehen, der in einschlägigen Verlautbarungen gerne unterschlagen wird.3 Im Beschluss der „Säkularen Grünen“ findet er immerhin im hinteren Teil Erwähnung.4 Gemeint ist der Sachverhalt, dass a) durchaus auch andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den Körperschaftsstatus besitzen, die b) infolgedessen selbst ebenfalls jene staatliche Steuererhebungsdienstleistung in Anspruch nehmen können,5 was sie aber c) großenteils faktisch nicht tun.6 Zu diesen Gemeinschaften gehören beispielsweise einige Landesverbände des Humanistischen Verbandes Deutschlands, die die ihnen zustehende Dienstleistungsoption nicht nutzen.7 Dann fragt sich aber, ob der folgende Satz zutrifft: „Im Ergebnis privilegiert der staatliche Einzug der Kirchensteuern […] einseitig die beiden großen christlichen Kirchen, obwohl diesen beiden Kirchen heute nur noch ein begrenzter Teil der Bevölkerung zugehört.“ (9) Kann die gesetzliche Begünstigung einer Gemeinschaft als Privilegierung und mithin als Diskriminierung anderer Gemeinschaften gewertet werden, wenn diese anderen potenziell in derselben Weise begünstigt werden, darauf aber aus freien Stücken verzichten?
Das wäre an sich eine sonderbare Behauptung. Daher wird sie im zitierten Satz leicht modifiziert. Demnach besteht die Privilegierung (resp. Diskriminierung) wenn nicht dem Gesetzestext nach, so doch „im Ergebnis“. „Im Ergebnis“ generieren die Kirchen, die zu ihrer Finanzierung auf die Kirchensteuer und damit auf die Möglichkeit der staatlichen Verwaltungshilfe zurückgreifen, im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedszahlen weit höhere Einnahmen als diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die einfache Mitgliedsbeiträge erheben. Dies liegt vor allem daran, dass die Kirchensteuer durch die prozentuale Bemessung an der Einkommensteuer (8 oder 9 Prozent) bei vielen Mitgliedern einen erheblichen Betrag ergibt.
Hier dürfte auch der entscheidende Grund für die unterschiedlichen Verfahren zu suchen sein: Abgesehen von der verbreiteten Aversion gegenüber dem hoheitlichen Steuereinzug wären viele Mitglieder von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wohl nicht bereit, einen so hohen Mitgliedschaftsbeitrag zu zahlen. Die Benachteiligung „im Ergebnis“ wurzelt also vermutlich vor allem in der unterschiedlichen Beitragsbereitschaft. Und diese Differenz dürfte tatsächlich historische Gründe haben: Aufgrund der lange herrschenden Kirchenmitgliedschaftskonvention und einer entsprechenden Erwartung an die Beitragszahlungsbereitschaft empfinden es die Kirchenmitglieder immer noch als „normal“ und angemessen, so hohe Beiträge zu zahlen. (Und die es nicht mehr für angemessen halten, treten aus.)
Kann man aus einer historisch gewachsenen Beitragsbereitschaft bei bestimmten Religionsgemeinschaften, die einst in Deutschland dominierten, eine „Diskriminierung“ anderer, „jüngerer“ Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ableiten, weil ihnen das Vorrecht, das ihnen ebenfalls zusteht, nicht dieselben Erträge brächte?
Auch wenn manche Passagen den Eindruck erwecken, als würde sachlich genau jene historische Benachteiligung bestimmter Körperschaften geltend gemacht, ist das Positionspapier in der Beurteilung dieser Frage uneindeutig. Denn es heißt an einer Stelle auch: „Die herrschende Theorie und Praxis begünstigt anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts.“ (2) Damit wird offensichtlich eine andere Argumentationslinie eröffnet. Demnach liegt die fragwürdige Begünstigung überhaupt im Körperschaftsstatus, aus dem sich das Verwaltungshilfeprivileg ableitet. Privilegiert werden aus dieser Perspektive alle religiösen oder weltanschaulichen Körperschaften, also neben den Kirchen etwa auch gewisse Freikirchen, jüdische wie alevitische Gemeinden sowie die einschlägigen humanistischen Landesverbände.8 Demgegenüber werden diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften diskriminiert, denen (z.B. aufgrund mangelnder organisationaler Rechtsförmigkeit) der Körperschaftsstatus vom Staat vorenthalten wird.
Daher wird in dieser Argumentationslinie nicht eigentlich das Kirchensteuerprivileg der religiösen oder weltanschaulichen Körperschaften, sondern, allgemeiner und religionsverfassungsrechtlich grundlegender, die Verleihung des Körperschaftsstatus an Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften infrage gestellt. „Der Kirchensteuereinzug durch den Staat“ – genauer müsste man im Sinne der betreffenden Äußerungen des Papiers sagen: die Gewährung des Körperschaftsstatus durch den Staat – „diskriminiert aber nicht allein kleinere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Benachteiligt werden auch NGO’s und gemeinnützige Organisationen, denen die Hilfe der Finanzämter nicht gewährt wird, auch wenn sie dies wünschen. Ein überzeugender sachlicher Grund für eine derart hervorgehobene Sonderstellung einzelner Religionsgemeinschaften ist nicht erkennbar.“ (2) In der Konsequenz dieses Arguments sollten sich sämtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (einschließlich z.B. des Humanistischen Verbandes) nicht anders organisieren als der ADAC oder das Deutsche Rote Kreuz (beide werden im Text genannt), nämlich als gemeinnützige Vereine. Damit freilich gäbe der Staat tatsächlich ein zentrales Instrument der kooperativen Förderung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf und machte einen großen Schritt in Richtung einer radikalen, „laizistischen“ Trennung von Religions-/Weltanschauungsgemeinschaften und Staat.
Im angedeuteten Schwanken der Argumentation scheint sich ein Richtungsstreit innerhalb des „säkularen Lagers“ widerzuspiegeln. Dort gibt es strenge und scharf kirchenkritische Laizisten (prominent z.B. bei der Giordano-Bruno-Stiftung) neben solchen „Humanisten“, die für die eigene Weltanschauungsgemeinschaft und ihre humanitäre Praxis selbst den Körperschaftsstatus samt den damit verbundenen Kooperationsprivilegien beanspruchen und sich damit in gewissem Sinne „kirchenanalog“ organisieren.9 Das muss aber nicht immer heißen, dass solche „Körperschaftshumanisten“ gänzlich der eingespielten laizistisch-kirchenkritischen Rhetorik entsagen – hier stehen offenbar noch gewisse Selbstklärungen aus.
Martin Fritz
Anmerkungen
1 Vgl. BAG Säkulare Grüne: Beschluss der Delegiertenversammlung am 11.12.2021 „Überwindung der Kirchensteuer“ (https://saekulare-gruene.de/fortschritt-wagen-ueberwindung-der-kirchensteuer-bag-beschluss-vom-11-12-2021/), 2.
2 Vgl. demgegenüber den Beschluss der 40. Bundesdelegiertenkonferenz von Bündnis 90/Die Grünen „Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der offenen Gesellschaft“ aus dem Jahr 2016, der lediglich eine Reform der Kirchensteuer hinsichtlich einiger Einzelaspekten fordert: https://cms.gruene.de/uploads/documents/RW-01_Religions-_und_Weltanschauungsfreiheit.pdf. Vgl. ferner den aktuellen Koalitionsvertrag: Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag 2021–2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Bündnis 90/Die Grünen und den Freien Demokraten (FDP), https://tinyurl.com/4yz67384, S. 111. Dort wird das „kooperative Trennungsmodell“ unterstrichen, die Kirchensteuer bleibt unerwähnt.
3 Vgl. den Bericht von Jürgen Roth über den Beschluss der Säkularen Grünen beim Humanistischen Pressedienst: https://hpd.de/artikel/gruene-saekulare-fordern-ende-kirchensteuer-20014. J. Roth hat als Mitglied der BAG an dem Beschluss selbst mitgewirkt; er ist ebenfalls Mitglied im Beirat der Humanistischen Union.
4 Vgl. BAG Säkulare Grüne: Überwindung der Kirchensteuer (wie Fn. 3), 9.
5 Diese Dienstleistung ist übrigens nicht umsonst, sondern es ist dafür eine Gebühr in Höhe von rund drei Prozent zu entrichten. Im Jahre 2020 belief sich die Gebühr im Falle der evangelischen Landeskirchen auf rund 185 Millionen Euro.
6 Kirchensteuer erheben in Deutschland neben den katholischen Diözesen und den evangelischen Landeskirchen das Bistum der Altkatholiken, die freireligiösen Gemeinden Baden, Offenbach und Pfalz und, als „Kultussteuer“, eine Reihe von Israelitischen Kultusgemeinden.
7 Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die HVD-Landesverbände Baden-Württemberg, Berlin-Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (vgl. https://humanismus.de/hvd-vor-ort/landesverbaende/), aus dem humanistisch-freireligiösen Spektrum ansonsten der „Bund für Geistesfreiheit Bayern“ (https://www.bfg-bayern.de/), die „Humanistische Vereinigung“ (https://www.humanistische-vereinigung.de/) und die „Unitarische Freie Religionsgemeinde Frankfurt am Main“ (https://www.unitarier.net/). An Religionsgemeinschaften sind zu nennen (in alphabetischer Reihenfolge): die Ahmadiyya Muslim Jamaat (in Hamburg und Hessen), die Alevitische Gemeinde Deutschland (in verschiedenen Bundesländern), die meisten Mennonitischen Gemeinden, die Bahai, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, der Bund Freier evangelischer Gemeinden, der Bund freikirchlicher Pfingstgemeinden, die „Christliche Wissenschaft“, die Christengemeinschaft, die Evangelisch-methodistische Kirche, die Heilsarmee, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen), die Neuapostolische Kirche, die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, die Siebenten-Tags-Adventisten und „Jehovas Zeugen“, außerdem die verschiedenen orthodoxen Kirchen.
8 Vgl. Fn. 7.
9 Auch die Giordano-Bruno-Stiftung erhebt als Mitträgerin des Bertha von Suttner-Studienwerks (https://suttner-studienwerk.de/traegerverein) den Anspruch auf staatliche Privilegien im Sinne der Kooperation von Weltanschauungsgemeinschaften und Staat. Vgl. dazu Martin Fritz: Humanistische Begabtenförderung: Bertha von Suttner-Studienwerk gegründet, in: Zeitschrift für Religion und Weltanschauung 84/3 (2021), 167–173 (online-Fassung: http://ezw.kjm6.de/nlgen/tmp/1616164421.html).
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